Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Mit dem vorstehend niedergeschriebenen Vertrage erklären sich beiderseits Betheiligte noch- 
mals durchgängig einverstanden, sichern sich die Festhaltung desselben gegenseitig zu, leisten dabei 
a) im Voraus auf Benachrichtigung von den in Folge desselben erforderlich werdenden 
Einträgen und Löschungen im Grund= und Hypothekenbuche Verzicht, 
b) bitten, daß dieses Protocoll anstatt eines besonders abzufassenden Recesses von der 
Königlichen Generalcommission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen bestätiget werden 
möge, und 
) beantragen für diesen Fall, daß dasselbe in vier mit der Bestätigungsurkunde zu ver- 
sehenden beglaubigten Abschriften ausgefertiget werde, deren Eine im Archive der Königlichen 
Generalcommission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen, die andere im Archive des 
Landgerichts zu N. niedergelegt werden, von den übrigen beiden aber jede Partei Eine erhal- 
ten soll. 
Auf Vorlesen ist dieses Protocoll von sämmtlichen Anwesenden in allen Punkten geneh- 
miget und zum Zeichen der Genehmigung unterschriftlich vollzogen worden. 
Geschehen wie oben. 
N. J. 
juristischer Specialcommissar zu Ablösungen 
und Gemeinheitstheilungen. 
  
98) Verordnung, 
die Feststellung der für weggefallene gutsherrliche Rechte aus der Staatscasse 
zu gewährenden Entschädigungen betreffend; 
vom 29sten October 185 1. 
Z Ausführung der §§ 8 und 9 des Gesetzes vom 15ten Mai dieses Jahres, Nachträge zu 
den bisherigen Ablösungsgesetzen betreffend, wird in Gemäßheit der deshalb gestellten stän- 
dischen Anträge mit Allerhöchster Genehmigung von den Ministerien der Justiz, des Innern 
und der Finanzen verordnet, wie folgt: 
11 
Zur Feststellung der Entschädigungen, welche für die nach §§ 1, 2, 4 und 5 des an- 
gezogenen Gesetzes weggefallenen Befugnisse den früher Berechtigten aus der Staatscasse 
nachträglich gewährt werden sollen, wird die Generalcommission für Ablösungen und Gemein- 
heitstheilungen beauftragt.
	        
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