Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

(391) 
11. 
Gegen diese Entscheidung, welche dem Liquidanten und dem Vertreter des Staatsfiscus 
in einem vor der Generalcommission selbst zu haltenden Publicationstermine bekannt zu 
machen ist, steht beiden Theilen ein binnen zehn Tagen, bei Verlust desselben, schriftlich ein- 
zulegender einmaliger Recurs an das Ministerium des Innern zu, welches darüber im Ver- 
waltungswege zu entscheiden hat. 
Gegen diese Eutscheidung des Ministeriums des Innern findet kein weiteres Rechtsmittel, 
gegen Versäumnisse an der Einwendung des Recurses keine Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand Statt. 
12. 
Es steht jedoch gegen die von dem Ministerium des Innern ertheilte Entscheidung dem 
Liquidanten der Rechtsweg gegen den Staatsfiscus offen, insofern er glaubt, Entschädigung 
für ein Recht, welches nach der Verwaltungsentscheidung überhaupt nicht oder nicht in dem 
behaupteten Umfange als bestehend, oder als zur Entschädigung nicht geeignet, oder als 
Gegenstand einer von den Verpflichteten zu bewirkenden Ablösung erkannt worden ist, 
oder ein höheres Maaß der Entschädigung in Anspruch nehmen zu können. 
Der Liquidant hat aber die solchenfalls gegen den Staatsfiscus anzustellende Klage, bei 
Verlust seines Klagerechts, wogegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattfindet, 
binnen Sachsischer Frist von Publication der Ministertalentscheidung gehörigen Orts einzurei- 
chen und, daß solches geschehen, der Generalcommission nachzuweisen. 
13. 
Nach Ablauf der § 2 bestimmten Präelusivfrist hat die Generalcommission den Gesammt- 
betrag der angemeldeten Entschädigungsansprüche dem Ministerium des Innern anzuzeigen. 
Letzteres wird hierauf, mit Rücksicht auf den §& 8 des Gesetzes vom 15ten Mai dieses Jahres 
bestimmten Maximalbetrag der auf deren Befriedigung überhaupt zu verwendenden Summe, 
durch eine öffentliche Bekanntmachung zur Kenntniß der Betheiligten bringen, ob den ein- 
zelnen Liquidanten nach Feststellung ihrer Entschädigungsbeträge diese sofort und ungekürzt 
gewährt werden können, oder ob die Bestimmung der Höhe der wirklich auszuzahlenden Ent- 
schädigungssummen bis nach Abwickelung des gesammten Liquidationswerks auszusetzen sei, 
und sonach bis dahin nur Abschlagszahlungen und nach welchem Quotalverhältnisse diese er- 
folgen können und sollen. 
14. 
Alle in Folge der vorstehenden Bestimmungen zu leistenden Zahlungen wird das Finanz- 
ministerium an die Generalcommission gelangen lassen. 
1851. 62 
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