Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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15. 4 
Diese letztere und die Hypothekenbehörden der berechtigt gewesenen Grundstücke haben in 
Betreff der Gebahrung mit diesen Entschädigungsgeldern den gesetzlichen Bestimmungen über 
die Gebahrung mit Ablösungscapitalen nachzugehen. 
16. 
Bei allen Behörden findet rücksichtlich der Verhandlungen zu Feststellung der Entschädig- 
ungsbeträge, so lange und insoweit dieselben nicht im Rechtswege erfolgen, die in Ablösungs- 
sachen geordnete Stempel= und Sportelfreiheit Statt. 
Dresden, den 29sten October 1851. 
Die Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen. 
D. Zschinsky. von Friesen. Behr. 
Demuth. 
  
Letzte Absendung: am 25sten November 1851.
	        
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