Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

Oberförster. 
Revierförfter. 
( 394 ) 
Der Oberforstmeister wird in Fällen einer Beurlaubung, einer Krankheit oder einer gleich- 
zeitigen, doppelten Dienstobliegenheit, von einem Oberförster (s. § 2) vertreten. Hierzu 
werden, ohne entscheidende Rücksicht auf das Dienstalter, ein für allemal zum Voraus ein oder 
zwei Oberförster des Bezirks in möglichster Nähe der Oberforstmeisterei bestimmt, welche dann 
das Dienstprädicat „Forstinspector“ führen, und denen der Oberforstmeister die Behufs dieser 
Stellvertretung erforderlichen Mittheilungen zu machen hat. 
B. Reviervorstände. 
& 2. Jedem größeren (voll etatmäßigen) Staatsforstreviere steht ein Oberförster, jedem 
kleineren ein Revierförster vor (s. § 27). 
Die Reviervorstände sind die ausführenden Beamten; sie verwalten, mit Unterstützung des 
ihnen untergebenen, von ihnen anzuweisenden und zu beaufsichtigenden Hülfspersonals (s. 8 3), 
das anvertraute Nevier selbstständig, doch unter der allgemeinen Leitung und Oberaufsicht des 
Oberforstmeisters. 
Jeder Reviervorstand nimmt als solcher Antheil an der Entwerfung des allgemeinen 
Wirthschafts= und Culturplans seines Reviers, hat auch die speciellen, jährlichen Hauungs., 
Cultur= und Benutzungspläne für dasselbe zu entwerfen und dem Oberforstmeister zur Geneh- 
migung vorzulegen. 
Der Reviervorstand hat den Anordnungen des Oberforstmeisters nachzugehen. Weicht 
seine Ansicht im Bezug auf Gegenstände der Verwaltung seines Reviers von der des Ober- 
forstmeisters ab: so ist ihm gestattet, demselben seine Bedenken vorzustellen, und nach Befinden 
darauf anzutragen, daß, unter Beilegung der von dem Reviervorstande bearbeiteten, schriftlichen 
Begründung seiner Ansicht, von dem Oberforstmeister Bericht zum Finanzministerium erstattet 
werde. 
Das Nähere über die Geschäftsführung der Reviervorstände wird durch die Dienst- 
instruction (s. § 5) bestimmt. 
C. Hülfspersonal. 
§ 3. Jedem Oberförster ist mindestens noch Ein Hülfsbeamter und zwar je nach Be- 
dürfniß entweder von blos practischer Ausbildung (Forstaufseher) oder von zugleich wissen- 
schaftlicher Vorbildung (Förster) beigegeben, auch ist jeder Oberförster verpflichtet, einen 
Reviergehülfen zu halten (s. 88 13, 19, 24 und 27). Dem Revierförster wird in der Regel 
weder ein Förster oder Forstaufseher zugeordnet, noch die Haltung eines Reviergehülfen zur 
Pflicht gemacht. 
Blose Waldwärter (anstatt der bisherigen Zeichenschläger, Waldaufseher und ähnlicher, 
niederer Angestellter) haben niemals Staatsdienereigenschaft, und werden, wo es ihrer zur Aus- 
hülfe bei dem Forstschutze oder zu andern einfachen, forstlichen Verrichtungen bedarf, aus den
	        
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