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Reviergehülfen gewählt, oder auch andere, befähigte und zuverlässige Personen dazu ange—
nommen. Forstschutzcommando's sind nur bei vorübergehenden Zuständen und in Nothfällen
zulässig.
D. Forstvermessungsanstalt.
84. Die zeitherige Forstvermessungsanstalt in Tharandt wird nach Dresden verlegt
und unter einem besondern, auch zu Revisionen zu verwendenden Vorstande mit dem Finanz-
ministerium und der Finanzvermessungsanstalt in unmittelbare Verbindung gebracht.
§5. Sämmtliche Staatsforstbeamte erhalten Dienstinstructionen, welche über ihre Ob- Instructionen.
liegenheiten das Nähere bestimmen.
66. Kein Staatsforstbeamter hat Anspruch auf Beförderung nach dem Dienstalter, ob= Beförderung.
wohl darauf, bei sonstiger Gleichheit der Befähigung und der übrigens noch zu beachtenden
Umstände, vorzugsweise mit Rücksicht genommen werden wird.
II. Vorbildung.
A. Im Allgemeinen.
§ 7. Mit Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit der Ansprüche, welche an die Dienst-
leistung der Forstbeamten zu machen sind, ist auch deren Vorbildung entweder eine blos
practische, für die Reviergehülfen und Forstaufseher, oder eine zugleich wissenschaftliche, für die
Förster, Revierförster, Oberförster und Oberforstmeister.
B. Für Reviergehülfen und Forstaufseher.
§#8. Zu den, vorzugsweise körperliche Befähigung erheischenden Dienstverrichtungen Lehre. Berech-
der Reviergehülfen und Forstaufseher erfolgt die Ausbildung zunächst durch eine dreijährige lguns zur ur-
Lehrzeit auf einem Staatsforstreviere, bei einem Königlichen Ober= oder Revierförster“ lingen.
(s. jedoch § 13).
Es darf aber auch von diesem kein Lehrling ohne besondere schriftliche Erlaubniß des
Oberforstmeisters angenommen werden. Die Oberforstmeister haben die Annahme von Lehr-
lingen nur solchen Ober= und Revierförstern zu gestatten, welche die zu Bildung von Lehr-
lingen erforderlichen Kenntnisse und sittlichen Eigenschaften besitzen, und solche Reviere ver-
walten, auf denen hinlängliche Gelegenheit zum practischen Unterrichte vorhanden ist.
Eben so hängt die Zahl der von einem Reviervorstande anzunehmenden Lehrlinge von
der Bestimmung des Oberforstmeisters ab, und es hat Letzterer dabei zugleich daranf zu sehen,
daß die Berufsgeschäfte des Lehrherrn nicht darunter leiden.
§9. Jeder von einem Staatsforstbeamten anzunehmende Lehrling ist vor seiner An- Exforderniss=
nahme dem Oberforstmeister persönlich vorzustellen und hat hierbei ver Lehre.
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