Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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„das Capital ist gegen 41 3 Staats-Schulden-Cassen-Scheine einzulösen,“ 
aufgedruckt werden. " 
Die solchergestalt abgestempelten Handdarlehnsscheine und Quittungsformulare werden 
den Producenten sodann wieder zurückgestellt und es bleibt ihnen hierauf überlassen, Erstere, 
d. h. die Handdarlehnsscheine, bei der Hauptstaatscasse sofort gegen Staatsschuldencassenscheine 
umzutauschen, oder bei späterer Abnahme von dergleichen Scheinen an Zahlungsstatt zu ver- 
wenden. « 
Lassen sich die Beträge der Handdarlehne in Staatsschuldencassenscheinen nicht vollständig 
ausgleichen, so werden den Inhabern die etwa überschießenden einzelnen Thalerhunderte baar 
zurückgewährt. 
Für den Zweck einer derartigen Umtauschung oder Verwendung ist eine besondere Ouit- 
tirung nicht schlechterdings erforderlich; es genügt vielmehr auch die einfache Zurückgabe der 
abgestempelten Handdarlehnsscheine, doch bleibt in diesem Falle die Vertretung des redlichen 
Erwerbs vorbehalten. Zu dem Ende ist auf solchen abgestempelten, von dem darin benannten 
Gläubiger aber nicht quittirten Handdarlehnsscheinen der Name des sie Einliefernden eigen- 
händig und mit den Worten: „an Zahlungsstatt verwendet von 2c.“ zu bemerken. 
Auf Grund solcher abgestempelten Scheine kann ein Kündigungsrecht nicht weiter aus- 
geübt werden und kommt zugleich deren Verzinsung, im Hinblick auf die Bestimmung des § 9 
und flg., von und mit 1sten April 1851 ab in Wegfall. 
88. Wer die in 87 nachgelassene Frist zur Abstempelung verabsäumt, kann das ihm 
zustehende Handdarlehn lediglich noch im Wege der vertragsmäßigen Aufkündigung zurück- 
ziehen. 
9. Sämmtlichen auf Grund der gegenwärtigen Anleiheeröffnung auszugebenden 
Staatsschuldencassenscheinen ist, insoweit die Abnahme bis zum 15ten Juli dieses Jahres 
erfolgt, der auf das Halbjahr vom sten Januar bis 30sten Juni 1851 lautende Zinsen- 
coupon mit beigefügt; es werden aber in Hinsicht auf die deshalb in Frage kommende Stück- 
zinsenvergütung den Abnehmern nachbemerkte Vergünstigungen zugestanden. 
§ 10. Wer auf einem der 9 2 sub a, b und c bezeichneten Wege diese Scheine ab- 
nimmt, hat, wenn die Abnahme bis zu und mit dem 1 öten April 185 1 erfolgt, einige Stück- 
zinsenvergütung gar nicht abzuentrichten. 
Dem zu Folge soll einerseits 
a) den nach § 2 sub c und §7 in die Anleihe eintretenden Handdarlehnsgläubigern 
verstattet sein, die auf das Halbjahr #sten October 1850 bis 31 sten März 1851 
ausfallenden Handdarlehnszinsen gegen die in Händen habenden Zinsquittungen in 
bisheriger Weise bei der Hauptstgatscasse voll zur Erhebung zu bringen, andrer- 
seits aber
	        
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