Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Die Revier= und Oberförster haben sich der bei ihnen eingetretenen oder ihnen zugewiesenen 
Forstaccessisten mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit anzunehmen, sie zweckmäßig zu beschäftigen, 
und ihnen Gelegenheit zu geben, sich in allen Zweigen der Forstverwaltung practisch auszubil- 
den. Daß dieß gehörig erfolge, darüber hat der Oberforstmeister Aufsicht zu führen, und nach 
Befinden sowohl die Accessisten, als die Reviervorstände zu Erfüllung ihrer Pflicht anzuhalten. 
Auch ist den Accessisten der Zutritt zu den Bezirksforstversammlungen zu gestatten. 
Ebenso wird denjenigen, die das dritte Jahr ihres Accesses bei der Forstvermessung sich 
beschäftigen wollen, auf Ansuchen und Beibringung guter Zeugnisse sowohl über die acade- 
mischen Studien, insbesondere die hier einschlagenden Lehrgegenstände, als über das fernere 
Verhalten, von dem Finanzministerium, soweit es der Zahl nach thunlich, der Eintritt bei 
derselben gestattet und Gelegenheit gegeben werden, sich in den vorkommenden Arbeiten zu un- 
terrichten. 
18. Die von einem Staatsforstbeamten zur Ausbildung angenommenen Forstaccessi= Fortsetzung. 
sten dürfen von demselben vor Beendigung der in § 14 unter Nr. 5 vorgeschriebenen Aus- 
bildungszeit ohne Vorwissen und Genehmigung des Oberforstmeisters nicht entlassen werden, 
auch selbst ihren Platz nicht willkührlich und ohne eine solche Genehmigung verlassen. Sind 
die Gründe der Entlassung von der Art, daß sie die gänzliche Zurückweisung des Forstaccessisten 
vom Staatsforstdienste als angemessen erscheinen lassen: so hat der Oberforstmeister deshalb an 
das Finanzministerium zu berichten. 
19. Forstaccessisten können nach hierzu erlangter Genehmigung des Finanzministe= Freiwilliger 
riums freiwillig als Reviergehülfen eintreten, auch auf Ansuchen und wenn sie bereits die Giinteit, anvl 
§ 14 unter Nr. 5 vorgeschriebene Anzahl Jahre sich practisch fortgebildet haben, nach Be= und Vorstauf- 
finden als Forstaufseher, jedoch ohne Beilegung der Staatsdienereigenschaft, mit verwendet seher. 
werden, behalten aber in beiden Fällen die ihre wissenschaftliche Vorbildung beurkundende 
Bezeichnung als Forstaccessisten bei. 
III. Anstellungsprüfung. 
& 20. Zu jeder Anstellung im Staatsforstdienste, mit alleiniger Ausnahme der als Forst- 
aufseher, ist das vorgängige Bestehen einer für alle Dienststellen ganz gleichmäßigen Anstell- 
ungsprüfung erforderlich. Sie hat den Zweck, darüber Nachweis zu geben, inwieweit der 
zu Prüfende die erforderliche practische Ausbildung erlangt habe. 
Die Prüfungen finden alljährlich einmal, im Herbste jeden Jahres, durch eine besondere 
Prüfungscommission Statt. Ueber die Zusammensetzung dieser Commission und die Art und 
Weise der Prüfungen wird ein besonderes Regulatio veröffentlicht werden. 
##21. Die Anmeldungen zu den Anstellungsprüfungen müssen bis zum 1 sten Juli des Anmeloungen 
Jahres, in welchem der Anmelder die Prüfung bestehen will, beim Finanzministerium schrift- dazu. 
lich angebracht werden, und es sind denselben beizufügen:
	        
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