Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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b) denjenigen, welche die Abnahme durch Baarzahlung (vergl. § 4) vor dem isten April 
1851 bewirken, oder die für Subseriptionen vorgeschriebene baare Anzahlung (vergl. 
§5) vor dem Asten April 185 1 leisten, wegen des ihnen entgehenden Vortheils, 
den Betrag bis dahin in anderer Weise zinsbar benutzen zu können, eine besondere 
dießfallsige Zinsenentschädigung und zwar auf je 100 Thaler von: 
— Thlr. 22 Ngr. 5 Pf., insoferne die Abnahme in der Zeit vor dem isten März 
1851, ingleichen von 
— 11 = 3 = ninsofern dieselbe in der Zeit vom 1sten bis mit Züsten 
März 1851 erfolgt, 
Seiten der § 3 genannten Cassenstellen gewährt werden. 
11. Findet dagegen die Abnahme später als den 15ten April 1851 Statt, so haben 
diejenigen, welche solche durch Baarzahlung (vergl. § 4) bewirken: 
  
  
  
  
  
  
  
  
6 innerhalb des Zeitraums vom: eine Stückzinsenvergütung von: 
1 öten April bis mit 15ten Mai 1851 — Thlr. 10 Ngr. — 
16ten Mai . 14ten Juni- —. 20 — 
15ten Juni-# 15ten Juli- 1 —. — 
auf je Hundert Thaler — — zuzulegen. Es wird jedoch den Subseribenten für diejenigen 
Staatsschuldencassenscheine, welche ihnen als Gegenwerth der mit 10 Procent geleisteten 
baaren Anzahlungen, bei Abnahme des Restbetrags der Subseription, zu verabfolgen sind 
(65), auch wenn diese Verabfolgung erst nach dem 15ten April 1851 geschieht, einige Stück- 
zinsenvergütung gar nicht angesonnen werden. 
§# 12. Jach Ablauf des 15ten Juli 1851 haben die Abnehmer im Falle der Baar- 
zahlung (vergl. § 4) die vollen Stückzinsen nach jährlich 41 Procent nachzuzahlen, doch ist 
hierbei rücksichtlich der an die Subseribenten auf vorschriftmäßig angezahlte 10 Procent zu 
verabfolgenden Scheine, von dem Ansinnen einer Stückzinsenvergütung ebenfalls (vergl. & 11) 
gänzlich abzusehen. 
6#13. Bis zu einem demnächst bekannt zu machenden Zeitpuncte soll bet Summen, die 
mindestens die Höhe von 500 Thlrn. — erreichen und in ganzen Thalerhunderten sich 
abrunden, es ferner gestattet bleiben, dieselben als 44 procentige Handdarlehne mit gegenseitig 
freistehender einjähriger Aufkündigung zur Hauptstaatscasse, gegen darüber von dem Finanz- 
Tansferiun auszustellende, auf den Namen der Darleiher lautende Schuldverschreibungen, ein- 
zuzahlen. 
Solchenfalls wird von den zum freien Debit ausgesetzten 47 procentigen Staatsschulden- 
cassenscheinen ein den neu „aufgenommenen Handdarlehnen" gleichkommender Betrag zuräck- 
gelegt und bei der Staatsschuldencasse zur Deposition gebracht werden. 
 
	        
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