Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Nachdem nunmehr die vorbehalten gebliebene Genehmigung dieses Vertrags Seiten sämmt- 
licher betheiligter Regierungen erfolgt ist, so gelangt derselbe für das Königreich Sachsen hier- 
mit unter der Bemerkung zur Publication, daß ihm in Gemäßheit des § 15 bis jetzt folgende 
Regierungen: 
1) die Herzoglich Nassauische mittelst Erklärung vom 4ten October dieses Jahres, 
2) die Großherzoglich Hessische unter dem 25sten October dieses Jahres, und 
3) die Kurfürstlich Hessische mittelst Erklärung vom 1 7#en November dieses Jahres, 
nachträglich beigetreten sind. 
So wie daher die Uebereinkunft außer auf die im Eingange derselben verzeichneten auch 
auf die vorgenannten Staaten in ihren Beziehungen zum Königreiche Sachsen von und mit 
dem sten Januar künftigen Jahres an Anwendung findet, so treten dagegen alle zwischen 
dem letzteren und den bei der gegenwärtigen Uebereinkunft betheiligten Staaten zeither bestan- 
denen Verträge wegen Uebernahme der Ausgewiesenen von dem nämlichen Zeitpunkte an außer 
Wirksamkeit. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am pnten December 1851. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. 
□ 
Die Regierungen von Sachsen, Preußen, Bayern, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Sachsen— 
Meiningen, Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen-Altenburg, Anhalt-Dessau, Cöthen und Bern- 
burg, Schwarzburg-Rudolstadt und Sondershausen, Reuß-Plauen älterer und jüngerer Linie, 
Waldeck und Lippe, sind in Berücksichtigung der bei Anwendung der bisher zwischen ihnen 
abgeschlossenen Conventionen wegen der Ausgewiesenen hervorgetretenen Schwierigkeiten, so- 
wie in der Absicht, das in Bezug auf die Uebernahme von Auszuweisenden oder Heimathlosen 
zwischen ihnen bestehende Verhältniß auf möglichst einfache und leicht zu handhabende Grund- 
sätze zurückzuführen und dadurch zugleich, soviel an ihnen ist, ein allgemeines deutsches Hei- 
mathsrecht vorzubereiten, übereingekommen, eine neue Vereinbarung über die gegenseitige 
Verpflichtung zur Uebernahme von Auszuweisenden abzuschließen, und haben zu diesem Zwecke 
Bevollmächtigte ernannt, und zwar: 
die Königlich Sächsische Regierung 
den Geheimen Rath und Director 2c. Kohlschütter, 
die Königlich Preußische Regierung 
den Geheimen Oberregierungsrath Frantz, und 
den Geheimen Legationsrath Hellwig, 
Eppendorf.
	        
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