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8 8. Ohne Zustimmung der Behörde des zur Uebernahme verpflichteten Staates darf
diesem kein aus dem anderen Staate ausgewiesenes Individuum zugeführt werden, es sei
denn, daß
a) der Rückkehrende sich im Besitze eines von der Behörde seines Wohnortes ausgestell—
ten Passes, (Wanderbuchs, Paßkarte) seit dessen Ablauf noch nicht ein Jahr ver-
strichen ist, befindet, oder
b) daß der Ausgewiesene einem in gerader Richtung rückwärts liegenden dritten Staate
zugehört, welchem er nicht wohl anders als durch das Gebiet des anderen contrahi-
renden Staates zugeführt werden kann.
§9. Sollte ein Individuum, welches von dem einen contrahirenden Staate dem anderen
zum Weitertransport in einen rückwärts liegenden Staat nach Maaßgabe des § 8 Litt. b über-
wiesen worden ist, von dem letzteren nicht angenommen werden, so kann dasselbe in denjenigen
Staat, aus welchem es ausgewiesen worden war, wieder zurückgeführt werden.
& 10. Die Ueberweisung der Ausgewiesenen geschieht in der Regel mittelst Transportes
und Abgabe derselben an die Poltzeibehörde desjenigen Ortes, wo der Transport als von
Seiten des ausweisenden Staates beendigt anzusehen ist. Mit dem Ausgewiesenen werden
zugleich die Beweisstücke, worauf der Transport conventionsmäßig gegründet wird, übergeben.
In solchen Fällen, wo keine Gefahr zu besorgen ist, können einzelne Ausgewiesene auch mit-
telst eines Passes, in welchem ihnen die zu befolgende Route genau vorgeschrieben ist, in ihr
Vaterland gewiesen werden.
*§ 11. Die Kosten der Ausweisung trägt innerhalb seines Gebietes der ausweisende Staat.
Wenn der Ausgewiesene, um seiner Heimath in einem dritten Staate zugeführt zu werden,
durch das Gebiet eines anderen contrahirenden Theiles transportirt werden muß, so hat dem
Letzteren der ausweisende Staat die Hälfte der bei dem Durchtransporte entstehenden Kosten
zu erstatten. Muß der Ausgewiesene im Falle des § 9 in den Staat, aus welchem er aus-
gewiesen worden war, wieder zurückgebracht werden, so hat dieser Staat sämmtliche Kosten
des Rücktransportes zu vergüten.
* 12. Können die betreffenden Behörden über die Verpflichtung des Staates, welchem
die Uebernahme angesonnen wird, sich bei dem darüber stattfindenden Schriftwechsel nicht
einigen und ist die Meinungsverschiedenheit auch im diplomatischen Wege nicht zu beseitigen
gewesen, so wollen die betheiligten Regierungen den Streitfall zur schiedsrichterlichen Ent-
scheidung einer dritten deutschen Regierung stellen, welche zu den Mitcontrahenten des gegen-
wärtigen Vertrages gehört.
Die Wahl der um Abgabe des Schiedsspruchs zu ersuchenden deutschen Regierung bleibt
demjenigen Staate überlassen, der zur Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll.
An diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen jedesmal nur eine Dar-
legung der Sachlage, wovon der anderen Regierung eine Abschrift nachrichtlich mitzutheilen
ist, in kürzester Frist einzusenden.