Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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8 8. Ohne Zustimmung der Behörde des zur Uebernahme verpflichteten Staates darf 
diesem kein aus dem anderen Staate ausgewiesenes Individuum zugeführt werden, es sei 
denn, daß 
a) der Rückkehrende sich im Besitze eines von der Behörde seines Wohnortes ausgestell— 
ten Passes, (Wanderbuchs, Paßkarte) seit dessen Ablauf noch nicht ein Jahr ver- 
strichen ist, befindet, oder 
b) daß der Ausgewiesene einem in gerader Richtung rückwärts liegenden dritten Staate 
zugehört, welchem er nicht wohl anders als durch das Gebiet des anderen contrahi- 
renden Staates zugeführt werden kann. 
§9. Sollte ein Individuum, welches von dem einen contrahirenden Staate dem anderen 
zum Weitertransport in einen rückwärts liegenden Staat nach Maaßgabe des § 8 Litt. b über- 
wiesen worden ist, von dem letzteren nicht angenommen werden, so kann dasselbe in denjenigen 
Staat, aus welchem es ausgewiesen worden war, wieder zurückgeführt werden. 
& 10. Die Ueberweisung der Ausgewiesenen geschieht in der Regel mittelst Transportes 
und Abgabe derselben an die Poltzeibehörde desjenigen Ortes, wo der Transport als von 
Seiten des ausweisenden Staates beendigt anzusehen ist. Mit dem Ausgewiesenen werden 
zugleich die Beweisstücke, worauf der Transport conventionsmäßig gegründet wird, übergeben. 
In solchen Fällen, wo keine Gefahr zu besorgen ist, können einzelne Ausgewiesene auch mit- 
telst eines Passes, in welchem ihnen die zu befolgende Route genau vorgeschrieben ist, in ihr 
Vaterland gewiesen werden. 
*§ 11. Die Kosten der Ausweisung trägt innerhalb seines Gebietes der ausweisende Staat. 
Wenn der Ausgewiesene, um seiner Heimath in einem dritten Staate zugeführt zu werden, 
durch das Gebiet eines anderen contrahirenden Theiles transportirt werden muß, so hat dem 
Letzteren der ausweisende Staat die Hälfte der bei dem Durchtransporte entstehenden Kosten 
zu erstatten. Muß der Ausgewiesene im Falle des § 9 in den Staat, aus welchem er aus- 
gewiesen worden war, wieder zurückgebracht werden, so hat dieser Staat sämmtliche Kosten 
des Rücktransportes zu vergüten. 
* 12. Können die betreffenden Behörden über die Verpflichtung des Staates, welchem 
die Uebernahme angesonnen wird, sich bei dem darüber stattfindenden Schriftwechsel nicht 
einigen und ist die Meinungsverschiedenheit auch im diplomatischen Wege nicht zu beseitigen 
gewesen, so wollen die betheiligten Regierungen den Streitfall zur schiedsrichterlichen Ent- 
scheidung einer dritten deutschen Regierung stellen, welche zu den Mitcontrahenten des gegen- 
wärtigen Vertrages gehört. 
Die Wahl der um Abgabe des Schiedsspruchs zu ersuchenden deutschen Regierung bleibt 
demjenigen Staate überlassen, der zur Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll. 
An diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen jedesmal nur eine Dar- 
legung der Sachlage, wovon der anderen Regierung eine Abschrift nachrichtlich mitzutheilen 
ist, in kürzester Frist einzusenden.
	        
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