Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen welche von keinem Theile eine weitere 
Einwendung zulässig ist, hat derjenige Staat, in dessen Gebiet das auszuweisende Indioiduum 
beim Entstehen der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem Gebiete 
zu behalten. 
& 13. Gegenwärtige Uebereinkunft tritt vom 1sten Januar 1852 an und zwar derge- 
stalt in Wirksamkeit, daß alle Fälle zweifelhafter Uebernahme-Verbindlichkeit, welche bis zu 
diesem Zeitpunkte zwischen den beiderseitigen Behörden noch nicht zur Erörterung gelangt, oder, 
falls dieß bereits der Fall gewesen, bis eben dahin durch ein bündiges Anerkenntniß oder durch 
schiedsrichterliche Entscheidung noch nicht definitiv erledigt worden sind, nach den neu verein- 
barten Bestimmungen beurtheilt werden sollen. 
Mit dem isten Januar 1852 treten sämmtliche Vereinbarungen wegen der Uebernahme 
von Ausgewiesenen, welche bisher zwischen den contrahirenden Staaten bestanden, außer 
Kraft. , 
814.JedemcontrahirendenTheilestehtdasRechtzu,einJahrnachdervonihmaus- 
gesprochenen Kündigung von der gegenwärtigen Uebereinkunft zurückzutreten. 
* 15. Allen deutschen Bundesstaaten, welche die gegenwärtige Uebereinkunft nicht mit 
abgeschlossen haben, steht der Beitritt zu derselben offen. Dieser Beitritt wird durch eine, 
die Uebereinkunft genehmigende und einer der contrahirenden Negierungen Behufs weiterer 
Benachrichtigung der übrigen Contrahenten zu übergebende Erklärung bewirkt. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet 
und untersiegelt. 
Gotha, den 15ten Juli 1851. 
Carl Ludwig Kohlschütter. 
Friedrich Carl Frantz. Karl Christian Rudolf Brückner. 
Friedrich Hellwig. I.8) Herrmann Schuderoff. 
Albert Rösgen. Franz Walther. 
Gustav Adolph Schmith. Wolrad Schumacher. 
Carl Heinrich Ernst von Berg. Theodor Heldman. 
Letzte Absendung: am 17ten December 1851. 
D. Friedrich Eduard Oberländer. 
  
 
	        
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