Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

    
Gesetz · und — 
für das Königreich Sachsen, 
278 Stück vom Sahre 1851. 
  
M * S 
die Ausführung des Gesetzes vom 22sten Mai 1851 
über den 
Regalbergbau betreffend; 
vom 16ten December 1851. 
Zu Ausführung des mittelst Allerhöchster Verordnung vom 22sten Mai d. J. publicirten Ge— 
setzes, den Regalbergbau betreffend, wird Nachstehendes verordnet: 
Zu Abschnitt I. 
Zu g3. 
§ 1. Wenn den Bergämtern das Vorkommen von Steinsalz oder Salzquellen in ihren 
Revieren bekannt wird, oder von Privatpersonen Gesuche um Concession zu Aufsuchung und 
Benutzung von Salz bei ihnen angebracht werden, so haben sie über das Vorkommen des 
letzteren und die Verhältnisse der um Concession nachsuchenden Personen Erörterung anzustellen 
und hierüber Anzeige beim Oberbergamte einzureichen; von letzterem ist Vortrag an das 
Finanzministerium zu erstatten. 
Zu 84. 
§#2. Zu dem Beginne neuer Bergwerksunternehmungen auf Staatskosten ist die Ge- 
nehmigung des Finanzministeriums erforderlich. Dasselbe wird Anordnung treffen, daß die zur 
Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Handlungen durch besondere Bevoll- 
mächtigte ausgeübt werden. (Vergl. übrigens § 96.) 
Zu § 6 und 7. 
§3. Die Verleihungen, welche von den Vasallenbergämtern zur Zeit an Privatpersonen 
ertheilt worden sind und bis zu dem Zeitpunkte, wo ihre Functionen auf die Staatsbehörden 
übertragen werden, noch ertheilt werden, bleiben in Kraft. 
1851. 66
	        
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