Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Die einer ganzen Revier zugehdrigen Immobilien erhalten ebenfalls ein besonderes Folium 
im Grund= und Hypothekenbuche. 
§ 10. Wo die Berggerichtsbehörde nicht mit der Bergverwaltungsbehörde vereinigt ist, 
hat letztere bei der Bestätigung eines neuen Berggebäudes und bei jeder Veränderung, die 
rücksichtlich des Umfangs und Zubehörs desselben vorfällt, der ersteren die erforderlichen Notizen 
zur Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch zu ertheilen. Dagegen hat die Bergge- 
richtsbehörde das Bergamt von den vorfallenden Besitzveränderungen in Kenntniß zu setzen. 
Auch steht dem Bergamte, wenn es zu seiner Geschäftsverwaltung Nachrichten aus dem Grund- 
und Hypothekenbuche bedarf, nicht nur dessen Einsichtnahme frei, sondern es sind ihm auch 
auf Verlangen Auszüge davon mitzutheilen. 
Zu 13. 
§ 11. Wenn ein Antrag von den, die Zahl von Zwei übersteigenden Besitzern eines 
Berggebäudes auf ihre Anerkennung als Gewerkschaft an das Bergamt erfolgt, oder wenn 
die gemeinschaftlichen Besitzer nach Vorschrift des Gesetzes eine Gewerkschaft bilden müssen, so 
hat das Bergamt, beziehendlich nach erfolgter Prüfung der Verhältnisse, die Besitzer behufig 
zu bescheiden, als Einzelpersonen im Grund= und Hypothekenbuche löschen und dafür da- 
selbst die Gewerkschaft eintragen zu lassen, weiter aber die Besitzer ins Gegenbuch einzutragen 
und zur Wahl eines Grubenvorstands binnen vierwöchentlicher Frist unter dem durch § 127 
des Gesetzes gebotenen Präjudiz aufzufordern, daß außerdem zu Besorgung der Geschäfte des 
Vorstands auf Kosten der Gewerkschaft ein Bevollmächtigter von Amtswegen werde bestellt 
werden. 
Ist die Constituirung der Gewerkschaft durch Wahl des Vorstands oder Bestellung eines 
Bevollmächtigten von Amtswegen erfolgt, so hat das Bergamt die erforderliche Bekannt- 
machung in der Leipziger Zeitung und in einem Localblatte des Orts, wo es seinen Sitz hat, 
zu erlassen, hiermit aber zugleich die in § 130 des Gesetzes vorgeschriebene Bekannmachung 
zu verbinden. 
§ 12. Wenn die Anzahl der Besitzer einer Grube unter Neun herabgesunken ist, und 
in dessen Folge der Antrag auf Lösung des gewerkschaftlichen Verhältnisses gestellt wird, so 
hat das Bergamt die Gewerkschaft im Gegenbuche zu löschen, die Besitzer der Grube im Grund- 
und Hypothekenbuche eintragen zu lassen und das Aufhören der Gewerkschaft in gleicher Weise, 
wie deren Constituirung, öffentlich bekannt zu machen. Ebenso hat das Bergamt zu ver- 
fahren, wenn die Anzahl der Besitzer unter Drei herabgesunken ist, sonach aber eine Gewerk- 
schaft gesetzlich nicht mehr bestehen kann, nur daß in diesem Falle vorerst die übrig gebliebenen 
Besitzer der Grube, unter Hinweisung auf die nach dem Gesetze und insonderheit nach § 24 
und 30 hinsichtlich der Abführung der Grubenschulden bestehenden Verschiedenheiten zwischen 
Gewerkschaften und Gesellenschaften oder Alleineigenthümern, bergamtlich zu befragen sind: 
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