Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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In Ginsicht auf Cession und Löschung der von früherher auf den Kuxen haftenden Hypo- 
theken sind die zeither gültigen Formen ferner zu beobachten und zu diesem Zwecke die betreffen- 
den Berggerichtsbücher in der zeitherigen Weise fortzuführen. 
Zu § 28 und 29. 
15. Die formelle Führung des Gegenbuchs ist einer bestimmten, beim Bergamte an- 
gestellten, dazu zu verpflichtenden Person zu übertragen und es haben hierunter analog die 
nämlichen Vorschriften zu gelten, welche im Gesetze vom 6ten November 1843, § 199 bis 201 
und in der dazu gehörigen Verordnung vom 1öten Februar 1844, & 84 für die Grund= und 
Hypothekenbücher gegeben sind. 
16. Die Einsicht des Gegenbuchs steht den betreffenden Grubenvorständen jederzeit 
frei. 
§6# 17. Ueber den Besitz der Kuxe sind von den Bergämtern Kurscheine nach dem Schema 
sub I1 auszufertigen. 
Die Ueberschreibung des Kures auf eine andere Person ist auf dem Kurscheine selbst u 
bewirken. 
Werden die Kure eines Berggebäudes unter weniger als 128 Personen vertheilt, so ist 
über die, einer Person zugeschriebenen Kure nur ein Kurschein auszustellen, bei weiterer Theil- 
ung derselben sind neue Kurscheine auszufertigen und die alten zu den Acten zu cassiren. 
Zu den Kurscheinen sind gedruckte Formulare anzuwenden. 
6 18. Wenn ein Kurschein verloren gegangen ist, so hat das Bergamt gegen einen vom 
Kuxeigenthümer gerichtlich auszustellenden Mortificationsschein ein Duplicat des Kurscheins 
auszufertigen und das Original des letzteren in der Leipziger Zeitung und in dem Localblatte 
des Orts, wo das Bergamt seinen Sitz hat, für ungültig zu erklären. 
Zu 4 30. 
5* 19. Alle Eigenlehnergruben sind, sobald das Grund= und Hypothekenbuch ins Leben 
getreten ist, im Gegenbuche zu löschen. 
Das Hinausgeben sogenannter Gewerkschaftsbogen an Gesellenschaften und Alleinbesitzer 
ist zu unterlassen. 
Zu Abschnitt III. 
Zu Capitel J. 
Zu § 32 und 33. 
# 20. Die Einrichtung der Schurfscheine weist das beiliegende Schema Sub 1I nach. 
Eine vollständige Vermessung ist nur dann erforderlich, wenn Schurffelder einander so 
nahe liegen, daß Collisionen unter den Schürfern zu befürchten sind. «
	        
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