Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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theten District etwa zustehenden Rechte nicht beeinträchtigt. Eines besondern Vorbehalts 
deshalb bedarf es nicht. 
*32. Der Muther hat in der Muthung (vergl. das beiliegende Schema Sub III) die 
Grenzpunkte des begehrten Grubenfeldes nach feststehenden Anhaltepunkten und resp. nach 
ihrem, in Compaßstunden und Lachtern anzugebenden Abstande von selbigen zu bezeichnen. 
Das Bergamt hat durch den Markscheider diese Angaben an Ort und Stelle, unter Zu- 
ziehung des Muthers, genau prüfen und, da nöthig, dergestalt vervollständigen zu lassen, daß 
dadurch die Grenzpunkte des Feldes nach ihrer Lage gegen einander und gegen andere benach- 
barte Punkte mit Sicherheit festgestellt werden, um für die Größenberechnung des Feldes und 
für die in der Verleihungsurkunde aufzunehmende Feldbegrenzung ein zuverlässiges Anhalten 
zu gewinnen. 
Die solchergestalt ermittelten Feldbegrenzungsangaben sind dem Muther vor der Verleih= 
ung zum Anerkenntnisse vorzulegen und bilden die Grundlage der Verleihung. Ausstellun- 
gen des Muthers dagegen sind nur insoweit zu beachten, als dieselben sich entweder auf nachge- 
wiesene Fehler im Verfahren des Markscheiders oder auf materielle Abänderungen der ur- 
sprünglich beabsichtigten Feldesbegrenzung beziehen. Im ersteren Falle hat das Bergamt die 
markscheiderische Angabe nochmals controliren zu lassen, im zweiten Falle aber die gewünschte 
Abänderung unter Adhibirung des Markscheiders vorzunehmen. Um den Nachweis der 
Eristenz eines Minerals oder einer Lagerstätte in dem gemutheten Grubenfelde zu erlangen, 
hat das Bergamt einen Beamten abzuordnen, welchem der hierzu vorzuladende Muther diesen 
Nachweis an Ort und Stelle liefern muß. 
Wenn sich bei den anzustellenden Erörterungen ergiebt, daß das gemuthete Grubenfeld 
bereits verliehen ist, oder wenn ein Mineral oder eine Lagerstätte nicht nachgewiesen wird, so 
ist die Muthung für ungültig zu erklären, dem Muther dieß bekannt zu machen und Bemerkung 
darüber zu den Acten zu bringen. 
Wenn sich dagegen herausstellt, daß das Feld zwar an dem Punkte, wo das Mineral oder 
die Lagerstätte nachgewiesen ist, jedoch nicht allenthalben in der vom Muther bezeichneten Aus- 
dehnung und Richtung frei ist, so hat das Bergamt den Muther davon in Kenntus zu setzen 
und ihn unter Gestattung einer vierwöchentlichen Frist zu einer anderweiten Bezeichnung der 
Begrenzung des ihm zu verleihenden Grubenfeldes mit der Verwarnung des Verlustes der 
Muthung aufzufordern. Unterläßt der Muther diese Angabe binnen jener Frist, so ist die 
Muthung für ungültig zu erklären. 
# 33. Wird durch eine Muthung ein District begehrt, in welchem bereits einem Dritten 
die Erlaubniß zum Schürfen ertheilt ist, so hat das Bergamt dem Muther zu eröffnen, daß 
seine Muthung nur dann, wenn der Schürfer auf sein Recht zum Schürfen ausdrücklich Ver- 
zicht leiste oder dann, wenn derselbe während der Dauer seiner Schurferlaubniß nicht selbst 
eine Muthung einlege, in Wirksamkeit treten werde und dießfalls fernerer Antrag seinerseits 
abzuwarten sei.
	        
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