Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

(421) 
Die eventuelle Muthung ist im Schurfbuche bei dem betreffenden Schurfscheine (5# 20 
dieser Verordnung) anzumerken. 
Das Bergamt hat die Muthung einstweilen zu den Acten zu nehmen, auch, wenn jene 
Verzichtleistung erfolgt, dem Muther davon Nachricht zu geben. 
Zu Capitel III. 
Zu § 52 bis 54. 
#§ 34. Das Bergamt hat, wenn die Grenzpunkte des zu verleihenden Grubenfeldes nach 
& 32 bestimmt sind, vor Anberaumung des Verleihungstermins die Größe des Grubenfeldes 
in Maaßeinheiten nach § 51 des Gesetzes vom Markscheider berechnen zu lassen und dem Mu- 
ther das Ergebniß in dem beregten Termine bekannt zu machen. 
35. In der Verleihungsurkunde sind die Grenzpunkte des Grubenfeldes, wie solche 
nach § 32 dieser Verordnung vom Markscheider angegeben worden, mit der Angabe, in welcher 
Reihenfolge sie durch gerade Linien mit einander verbunden werden sollen, zu bezeichnen, auch 
ist darin ausdrücklich zu bemerken, daß die Verleihung unbeschadet der Rechte älter Beliehener 
erfolge. (S. das beiliegende Schema einer Verleihungsurkunde Sub IV). 
Dem Beliehenen ist auch auf dessen Verlangen eine bildliche Uebersicht seines Feldes aus- 
zuhändigen, in welcher sowohl die Grenzpunkte desselben, als auch diejenigen festen Punkte, 
mit Bezug auf welche die Bestimmung jener erfolgt ist, angegeben sind. 
36. Unm eine fortlaufende bildliche Uebersicht des freien und des verliehenen Gruben- 
feldes zu erhalten, haben die Bergämter für jede Bergamtsrevier eine Verleihkarte zu halten, 
in welcher alle Feldverleihungen und Lossagungen einzutragen sind. 
Dieser Karte ist die Ingenieurkarte zum Grunde zu legen, es sind jedoch auf derselben alle 
Situationen der letzteren wegzulassen und nur die Hauptpunkte als z. B. Höhen, Kirchen und 
größere Gebäude, welche zur Orientirung dienen, sowie das Fluß= und Straßennetz aufzutragen. 
Die Karten sind in mehrere Sectionen zu theilen und darin die verliehenen Grubenfelder 
colorirt aufzutragen. Da durch Lossagungen und Wiederaufnahme von Grubenfeldern Aen- 
derungen eintreten können, so hat das Bergamt so oft als nöthig die betreffenden Sectionen 
durch neue zu ersetzen und deshalb immer eine Anzahl lithographirter Eremplare in Vorrath 
zu halten. Diejenigen Karten, welche mit neuen vertauscht worden, sind mit einer behufigen 
Bemerkung im Archive verwahrlich beizulegen. 
Die Auftragung der Grubenfelder auf diese Karten ist auf Staaskosten zu bewirken. 
#37. Die Bergämter haben auf Verlangen Jedermann die Verleihkarte an Bergamts- 
stelle zur Einsicht vorzulegen und auf Grund derselben anzugeben, welches Feld verliehen und 
welches noch frei ist. 
§38. Die Bergämter haben alsbald die in den Händen der Eigenlehner befindlichen, 
1851. 67
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.