Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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a) die Bergbauunternehmer solche Einrichtungen treffen, die, wenn auch zunächst mit 
Aufwand verbunden, doch unbezweifelt zu Verminderung der Betriebskosten gereichen, z. B. 
Herstellung regelmäßiger Schächte und Strecken, Anlegen zweckmäßiger Förderwege, Erbau- 
ung von Wasserhebungs= und Fördermaschinen u. s. w., allenthalben vorausgesetzt, daß nach 
bergmännischer Erfahrung und Wahrscheinlichkeit die darauf zu verwendenden Kosten in rich- 
tigem Verhältnisse zu dem Zwecke stehen und einschließlich der Zinsen in angemessenen Zeit- 
räumen ersetzt werden; 
b) daß durch zweckmäßiges Verfahren überhaupt die Betriebskosten soweit vermindert 
werden, daß dadurch Erzmittel bauwürdig werden, die es unter anderen Umständen nicht sein 
würden; 
I) daß durch zweckmäßige Aufbereitungsanstalten Erze nutzbar gemacht werden, die es 
außerdem nicht sein würden, insoweit dabei die für Herstellung der ersteren aufzuwendenden 
Kosten gehörig gedeckt werden; 
4) daß auch solche Erzmittel, die einen Gewinn für den Inhaber des Grubenfeldes nicht 
versprechen, aber unter Benutzung der für den übrigen Grubenbetrieb einmal vorhandenen 
Vorrichtungen ohne Einbuße abgebaut werden können, nicht ungewonnen bleiben; 
e) daß Baue und Veranstaltungen, die den Zugang zu ferner zu bebauenden Theilen des 
Grubenfeldes gewähren oder ermöglichen, nicht unbrauchbar gemacht und der nöthigen Sicher- 
heit beraubt werden; 
f)) daß zweckmäßige und der unter a gedachten Voraussetzung entsprechende Versuchsbaue 
in angemessenen Verhältnissen zu dem Umfange der Abbaue und zu den vorhandenen Betriebs- 
kräften unternommen und fortgestellt und die für den späteren Betrieb erforderlichen Hülfsbaue 
nicht vernachlässigt werden. 
*57. Das Bergamt hat die bei ihm eingereichten oder beziehendlich die von ihm ent- 
worfenen Betriebspläne, wo nöthig, nach vorgängiger, von dem Grubeneigenthümer oder 
Vorstande zu erfordernden Vervollständigung derselben, mit seinem Gutachten über deren 
Zweckmäßigkeit bei dem Oberbergamte einzureichen. Dieses hat sie nach den gesetzlichen 
Erfordernissen und ihrer Zweckmäßigkeit zu prüfen und, wo deren Abänderung erforderlich 
oder es hinsichtlich der Modalität ihrer Ausführung nothwendig erscheint, eine mündliche 
Verhandlung mit den Grubeneigenthümern oder Vorständen einzuleiten. Von der Bestimm- 
ung des Oberbergamtes hängt es ab, ob es selbst in pleno oder durch einen oder mehrere Com- 
missare diese Verhandlungen in Gemeinschaft mit dem Bergamte pflegen will, oder ob dieß 
von letzterem allein geschehen soll. 
Wenn zwischen der Bergbehörde und den Grubeneigenthümern eine Vereinbarung über 
die Feststellung der Betriebspläne nicht stattfindet, so hat in jedem Falle das Oberbergamt 
eine motivirte Entscheidung zu ertheilen und gegen solche steht ein einmaliger Recurs an das 
Finanzministerium offen. Dafern die Differenzpunkte polizeiliche Interessen betreffen, ent-
	        
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