Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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scheidet das Finanzministerium selbst, außerdem verweist es die Entscheidung an ein Schieds- 
gericht. 
Bei Feststellung der Betriebspläne ist von den Bergbehörden kosten- und stempelfrei zu 
erpediren. 
*58. Den Mitgliedern des Schiedsgerichts sind die Verläge, welche sie aus Veran- 
lassung der zu gebenden Entscheidungen haben, in allen Fällen aus der Casse der betreffenden 
Grube zu restituiren. 
*59. Wenn sich Grubeneigenthümer durch Verfügungen und Aussprüche der Berg- 
dmter oder des Oberbergamtes über den Betrieb ihres Bergbaues beschwert finden, so ist nach 
#31 des Gesetzes D, das Verfahren in Administrativjustizsachen betreffend, vom 3 Osten Ja- 
nuar 1835 unter den daselbst gedachten Voraussetzungen der Recurs weder an eine Zeitfrist, 
noch an einen bestimmten Instanzenzug gebunden. 
Zu & 83 und 84. 
5*60. Die Revierbeamten haben die ihrer Aufsicht untergebenen Gruben fleißig zu be- 
fahren, sich von dem Betriebe derselben Kenntniß zu verschaffen und dem Bergamte in den 
regelmäßig einzureichenden Fahrbögen oder, wenn es nothwendig erscheint, durch besondere 
Anzeigen Relation darüber zu erstatten. Sie haben hierbei den Grubeneigenthümern oder 
deren Officianten sachverständigen Rath über die zweckmäßigste Ausführung der Betriebspläne 
zu ertheilen, sich jedoch jeder Anordnung, außer, wo dieß nach § 49 dieser Verordnung aus 
polizeilichen Gründen nothwendig ist, zu enthalten. 
Bei wichtigen Bergbauunternehmungen haben sich die Bergämter von Zeit zu Zeit durch 
Generalbefahrungen selbst von der Betriebsführung in Kenntniß zu setzen. 
Ergiebt sich hierbei, oder aus den Relationen der Revierbeamten, daß ein fehlerhafter 
oder dem festgestellten Betriebsplane zuwiderlaufender Betrieb geführt wird, oder innerhalb 
der im Betriebsplane festgestellten Zeiträume das planmäßige Pensum nicht gearbeitet worden, 
so sind die Grubeneigenthümer, beziehendlich deren Vertreter, auf die begangenen Fehler, un- 
ter Angabe der Mittel, wie sie solche verbessern und den Betrieb vervollkommnen können, auf- 
merksam zu machen und unter Stellung angemessener Frist aufzufordern, die erforderlichen 
Abänderungen vorzunehmen und resp. das Versäumte nachzuholen. 
Bringen die Grubeneigenthümer, beziehendlich ihre Vertreter, Gründe für ihr Verfahren 
vor, so hat das Bergamt solche dem Oberbergamte berichtlich anzuzeigen und von diesem ist 
Entschließung darüber zu fassen, ob in Anerkennung der Richtigkeit der vorgebrachten Gründe 
ein abgeänderter Betriebsplan aufzustellen oder aber die Entscheidung über die vorgebrachten 
Gründe einem Schiedsgerichte (§ 82 des Gesetzes) vorzulegen ist. 
Verwirft das Schiedsgericht die vorgebrachten Gründe oder ist der ersten Aufforderung 
des Bergamtes, ohne daß überhaupt eine dießfallsige Rechtfertigung stattgefunden hat, nicht 
nachgegangen worden, so ist die bereits erfolgte Aufforderung unter Feststellung einer ander-
	        
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