Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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ihr obliegenden Aufsicht über den Bergbaubetrieb bedarf, sondern welche die Grubeneigenthü- 
mer nur zu ihrer eigenen Orientirung oder zur Erläuterung und Verdeutlichung einer Aus- 
führung haben wollen, können sich dieselben durch ihre eigenen Officianten oder andere Per- 
sonen anfertigen lassen, es ist ihnen aber auch gestattet, sich hierzu der angestellten Markschei- 
der gegen tarmäßige Remuneration derselben zu bedienen. 
Zu 8 87. 
8 62. Nach dem Gesetze ist der Haushalt der Gruben den Grubeneigenthümern zu 
überlassen, es ist demnach der Einfluß, welcher sich zeither in dieser Beziehung durch Anord- 
nungen und Controle der Bergbehörden außerte, von dem Zeitpunkte an, mit welchem die neue 
Gruben= und beziehendlich Revier-Vertretung in Wirksamkeit tritt, nicht weiter auszuüben. 
Es kommen daher in Wegfall: die bergamtliche Bestimmung über die Preise der Bergmateria- 
lien und den Ort ihrer Beziehung, die Materialienbesichtigung, die Bestimmung über die 
Löhne der Grubenofficianten und der Arbeiter, über die Verwendung der letzteren und die Re- 
gulirung der Gedinge durch die Reviergeschwornen, insoweit nicht rücksichtlich der allgemeinen 
Regulirung der Arbeiterlöhne besondere Verfügung getroffen, ferner die Controle über die 
Verwendung der Materialien, die Ermächtigung zu Ausführung von Taggebäuden, die Con- 
trole 2cc Einnahmen und Ausgaben überhaupt, die Attestation der Grubenrechnungen und 
jede andere Gontrole der Bergbehörde, welche Lurch das Gesetz und diese Verordnung nicht be- 
sonders vorgeschrieben ist. 
Die Bergbehörde kann sich zwar von dem Haushalte der Gruben durch Einsicht der Rech- 
nungen und sonst Kenntniß verschaffen und die Grubeneigenthümer sind verpflichtet, ihr die er- 
forderten Nachweise darüber zu jeder Zeit vollständig zu geben, sie hat demnächst auch den 
Grubeneigenthümern Rath und Vorschläge über die Verbesserung und Vervollkommnung 
ihres Haushaltes zu ertheilen, sie mit den Mitteln ciner ökonomischen Verwaltung bekannt 
zu machen und durch ihren Rath und Beistand solche Institute in das Leben zu rufen, welche 
eine wohlfeilere Bewirthschaftung der Gruben bezwecken, sie kann jedoch einen ge= oder ver- 
bietenden Einfluß nur unter folgenden Umständen und Verhältnissen ausüben: 
a) rücksichtlich der Ueberschußvertheilung nach Vorschrift § 89 des Gesetzes; 
b) wenn eine zunächst dem Haushalte der Grube angehörige Veranstaltung die Beding- 
ung zur Ausführung des Betriebsplans ist und folglich davon der Betrieb des Bergbaues 
selbst nach den gesetzlich aufgestellten Regeln der Bergbaukunst abhängt. 
Dahin gehören z. B. die Fälle, wenn der Bergbaunnternehmer eine zu Ausführung der 
nöthigen Betriebsarbeiten offenbar zu geringe Anzahl von Arbeitern annimmt, oder die zu 
dieser Ausführung erforderlichen Materialien, Maschinen 2c. anzuschaffen und herzustellen 
unterläßt. 
Es ist, da diese Fälle in die Kategorie eines fehlerhaften, dem Betriebsplane zuwiderlau-
	        
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