(432 )
Das Finanzministerium wird auf oberbergamtliches Gutachten gestatten, daß diese Aufbe-
wahrung bei den Königlichen Zehntenämtern gegen Entrichtung derjenigen Depositengebühren,
welche in der dieser Verordnung beigefügten Tarordnung vorgeschrieben sind, erfolge und des-
halb im einzelnen Falle die nöthige Anordnung ergehen lassen.
Zu § 88.
§ 64. Die Grubenbesitzer sind verpflichtet, die Grubenrechnungen von den Rechnungs-
führern der Gruben nach der allgemein vorgeschriebenen Form anfertigen zu lassen und nach
Ablauf eines jeden Vierteljahres in den hierzu bestimmten Terminen bei der bestellten Rech-
nungsrevision einzureichen.
Von letzterer ist jede vorfallende Säumniß dem Bergamte anzuzeigen.
Zu der § 88 des Gesetzes der Bergbehörde vorbehaltenen Prüfung der Grubenrechnungen,
ingleichen zur Bearbeitung der dieser Behörde nothwendigen currenten und sonstigen Nach-
weisungen, Ertracte 2c. aus den gedachten Rechnungen haben sich die, für die Revier bestellten
Rechnungsrevisoren (§ 164 des Gesetzes) gebrauchen zu lassen.
Die Sorge für die Aufbewahrung der defectirten Grubenrechnungen liegt nach dem dem
Gesetze beigegebenen Regulative D Ssub 8 den Revierausschüssen ob. Sie haben solche an
einem geeigneten Orte von den Rechnungsrevisoren hinterlegen zu lassen und letztere haben sie
jederzeit auf Erfordern der Bergbehörde, ingleichen den betreffenden Bergwerkseigenthümern,
die zu deren Einsicht berechtigt sind, vorzulegen.
Zu § 89.
5 65. Gewährt eine Grube Ueberschuß, so haben die Grubeneigenthümer dem Berg-
amte in dem festgesetzten Ausbeuteschlußtermine eine Berechnung vorzulegen, aus welcher nicht
allein die Einnahmen und Ausgaben des vorhergegangenen Quartals, sondern auch der Kosten-
bedarf für die nach Maaßgabe des Betriebsplans bereits begonnenen oder noch zu beginnen-
den Veranstaltungen und Betriebsausführungen auf den Zeitraum von wenigstens einem hal-
ben Jahre zu ersehen ist.
Hiernächst ist nachzuweisen, daß dieser Kostenbedarf entweder durch anstehende, zum Ab-
baue vorgerichtete Erzmittel gedeckt werde oder baar oder in disponibeln Außenständen vor-
handen sei.
Wenn ein Grubenvorstand ohne bergamtliche Genehmigung Ueberschuß an die Gewerken
vertheilt, so ist er verbunden, den vertheilten Betrag aus eigenen Mitteln an die Grubencasse zu
restituiren.
Zu 890.
8 66. Die vor dem Zten Januar 1852 bereits angestellten Schichtmeister und Steiger
behalten in Ansehung ihrer Dienstverhältnisse gegen die Grubenbesitzer und Grubenvorftände