Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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8) Gesetz, 
die Emittirung der bei der Staatsschuldencasse deponirten neuen Cassenbillets 
gegen Einlegung dreiprocentiger inländischer Staatspapiere betreffend: 
vom 16ten Januar 1851. 
Won, Friedrich August, von OOTTES Gnaden König 
von Sachsen rc. 2c. 2c. 
erachten mit Beistimmung Unserer getreuen Stände für angemessen, dem wegen Nachereirung 
von 1 Million Thalern in Cassenbillets zu Ergänzung defect gewordener dergleichen unterm 
23sten November 184 8 ergangenen Gesetze einige nachträgliche Bestimmungen hinzuzufügen 
und verordnen demnach, wie folgt: 
## 1. Insoweit nicht die im Betrage von 1 Million Thaler bei der Staatsschuldencasse 
niedergelegten neuen Cassenbillets, gegen dahin bereits eingelieferte, oder noch einzuliefernde 
defecte dergleichen, zum Umtausche gelangt sind, oder noch gelangen, soll es gestattet sein, die- 
selben gegen Einlegung eines gleich hohen Nominalbetrags dreiprocentiger landschaftlicher 
Obligationen vom Jahre 1830 zur Hauptstaatscasse zu übernehmen und durch letztere in Ver- 
kehr zu bringen. 
&2. Die Wiedereinlösung jener landschaftlichen Obligationen Seiten der Hauptstaats- 
casse hat in dem Verhältnisse Statt zu finden, als ihr defecte Cassenbillets zu dem Ende durch 
die Hauptauswechslungscasse zugehen werden, kann aber nach Befinden auch früher und zwar 
solchenfalls durch Zurückerstattung des Werths in unversehrten Billets geschehen. 
Nach vollständiger Tilgung der Handdarlehnsschuld ist jedenfalls die Summe der von der 
Hauptstaatscasse erhobenen Cassenbillets in schadhaften oder unversehrten Billets ihrem vollen 
Betrage nach bei der Staatsschuldencasse niederzulegen. 
§3.Zu der § 5T des eingangserwähnten Gesetzes angeordneten Vernichtung kann nach 
Befinden der Umstände verschritten werden, auch wenn die umgetauschten defecten Cassenbillets 
noch nicht die Höhe von einer Million erreicht haben, sondern erst in geringeren Beträgen ein- 
gegangen sind. 
# 4. Unser Finanzministerium, beziehendlich unter Mitwirkung des Landtagsausschusses 
zu Verwaltung der Staatsschulden, ist mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und mit Unserm Königlichen Siegel 
bedrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 16ten Januar 1851. 
Friedrich August. 
Johann Heinrich August Behr. 
  
  
Letzte Absendung: am 28sten Januar 1851.
	        
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