Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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stalten haben letztere gegen dritte Personen in allen nicht streitigen Angelegenheiten zu reprä— 
sentiren, sie haben daher namentlich 
a) mit dritten Personen Namens der von ihnen adminiftrirten Anstalt zu verhandeln 
und Vertraͤge aller Art abzuschließen, 
b) bei der Wahl der Revierausschüsse (§149 des Gesetzes) für gedachte Anstalten das 
Stimmrecht auszuüben, 
) bei der Errichtung von Revierinstituten wegen Theilnahme der fiscalischen Bergwerks- 
anstalten an denselben, ingleichen in allen anderen Angelegenheiten, wo die Ab- 
stimmung der einzelnen Grubeneigenthümer und Vorstände zu gemeinschaftlichen Un- 
ternehmungen erforderlich ist, das Stimmrecht auszuüben, 
sie sind jedoch hierbei allenthalben an die von dem Finanzministerium erhaltene Instruction 
gebunden. 
In Streitsachen werden fiscalische Bergwerks-Unternehmungen und Anstalten durch beson- 
dere, vom Finanzministerium jedesmal zu bezeichnende Anwälte vertreten. 
Zu & 135. 
§J97. Insoweit das Bergamt es für nothwendig erachtet, hat es, damit der Gruben- 
vorstand der ihm durch § 135 des Gesetzes auferlegten Verpflichtung nachkomme, geeignete 
Vorkehrung zu treffen und Sicherheitsmaaßregeln nach Befinden im Gerichtswege zu veran- 
lassen. 
Zu § 136 und 137. 
§98. Der Grubenvorstand hat quartaliter in einem deshalb von der Behörde festzu- 
setzenden Termine eine summarische Uebersicht der angeschlagenen Zubuße einzureichen. 
Das Bergamt hat zwar, wenn es die angeschlagenen Zubußen für unzureichend zu den 
vorliegenden Betriebsausführungen hält, den Grubenvorstand darauf und auf den wahrschein- 
lichen Bedarf aufmerksam zu machen, kann jedoch weder ge= noch verbietend einschreiten. 
§99. In der mittelst Patents oder durch öffentliche Zeitungsblätter zu erlassenden Be- 
kanntmachung wegen Einzahlung der Zubußen hat der Grubenvorstand den Gesammtbedarf 
der Kosten, die Zahl der Kuxe, auf welche solche zu repartiren und den Betrag der Zubuße 
auf einen Kur anzugeben und zugleich zu bestimmen, wohin und an wen letztere entrichtet 
werden solle. 
Zu § 138 und 139. 
§ 100. Es bleibt den Gewerkschaften überlassen, zu bestimmen, ob für die Aufforder- 
ungen, rückständige Zubußen zu bezahlen, auch Kosten in Ansatz gebracht werden sollen und 
ob die Unterlassung der Berichtigung der Kosten auch nach erfolgter Einzahlung der rückständig 
gewesenen Zubußen den Verlust der betreffenden Kure und aller dem Inhaber derselben zu- 
stehenden Rechte zur Folge haben solle. 
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