Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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*101. Der Verlust eines Kures in Folge unterlassener Einzahlung wird vom Berg- 
amte in der Weise thatsächlich ausgesprochen, daß dasselbe, sobald es vom Grubenvor- 
stande die Anzeige erhält, daß ein Gewerke der an ihn in Gemäßheit § 138 des Gesetzes er- 
gangenen Aufforderungen ungeachtet die Zubuße nicht bezahlt habe, den säumigen Gewerken 
im Gegenbuche löscht und den verfallenen Kur der Gewerkschaft zugewährt. Es hat also der 
Grubenvorstand diejenigen Gewerken, welche die Zubuße innerhalb des ihnen gestellten Prä- 
clusivtermins nicht bezahlt haben, alsbald dem Bergamte anzuzeigen, weil dieselben außer- 
dem nicht im Gegenbuche gelöscht werden können, und daher nach § 29 des Gesetzes noch fort- 
während als Gewerken zu betrachten sein würden. 
Zu § 140. 
* 102. Die Vertheilung des Ueberschusses erfolgt, wenn hierüber nicht ein besonverer 
Beschluß unter den Gewerken gefaßt worden, in baarem Gelde und kein Kuxinhaber kann sei- 
nen Antheil in Producten fordern. 
Die zu vertheilenden Ueberschußbeträge sind in geeigneter Weise abzurunden. 
Ueber die erfolgte Ueberschußrepartition haben die Bergämter Anzeigebericht an das Ober- 
bergamt zu erstatten. 
§ 103. Die Gewerkschaft hat, so wie rücksichtlich des Zubußausschreibens, auch darüber 
in einem von dem Grubenvorstande an sie zu erlassenden Patente oder nach Befinden in einer 
Gewerkenversammlung Bestimmung zu treffen, auf welche Weise die Ueberschüsse an die Kur- 
inhaber ausgezahlt werden sollen. 
Geschieht dieß durch einen besonders verpflichteten Boten, so ist von dem Grubenvorstande 
ein Patent an sämmtliche Kurinhaber zu erlassen, in welchem unter einer allgemeinen 
Rechnungsübersicht die zu vertheilende Hauptsumme angegeben und die Beträge auf die 
einzelnen Kuxinhaber repartirt sind und solches letzteren zu insinuiren. Soll die Erhebung 
der Ueberschußgelder auf andere Weise erfolgen, so hat der Grubenvorstand sowohl den Betrag 
derselben, als auch, wenn und wo sie erhoben werden sollen, in der Leipziger Zeitung und 
nach der Bestimmung der Gewerkschaft in anderen öffentlichen Blättern bekannt zu machen. 
Diejenigen Ueberschußgelder, welche in letzterem Falle nicht abgehoben worden, in ersterem 
Falle aber an die Interessenten, weil deren Aufenthaltsort nicht ausfindig zu machen, oder 
nach ihrem Tode deren Erben sich nicht legitimirt haben, nicht ausgezahlt werden konnten, 
sind von den Grubenvorständen bei den Berggerichten zu deponiren. Letztere haben nach 
Ablauf der Verjährungszeit nach Vorschrift der wegen Erlassung von Edictalien außerhalb des 
Concurses ergangenen gesetzlichen Vorschriften öffentliche Vorladungen zu erlassen. 
Zu § 142. 
§ 104. Nach § 142 des Gesetzes können z. B. Gemeinden nach Vorschrift der Städte- 
ordnung oder Landgemeindeordnung durch den Stadtrath oder Gemeindevorstand, Actienge-
	        
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