Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Oberbergamte zur Prüfung einzureichen. Wenn dieselben von Letzterem vorläufige Geneh- 
migung erhalten haben, sind sie vom Bergamte dem Revierausschusse mitzutheilen und dieser 
hat seine Erklärung abzugeben, ob er die Pläne und die Verwendung der veranschlagten Sum- 
men genehmige, oder ob und welche Bedenken er dagegen habe. In letzterem Falle hat das 
Bergamt Bericht an das Oberbergamt zu erstatten und dieses hat zu entscheiden; beruhigt sich 
der Revierausschuß bei dessen Entscheidung nicht, so wird von dem Finanzministerium eine letzte 
Entscheidung ertheilt, gegen welche eine weitere Berufung nicht stattfindet. 
115. Die Bergämter, an welche alle Anträge der Grubeneigenthümer auf Unter- 
stützung oder Vorschußbewilligung aus einer Revierbetriebscasse zu richten sind, haben die 
nöthigen Erörterungen über die Statthaftigkeit und Zweckmäßigkeit der beantragten Verwillig- 
ungen anzustellen und darauf, dafern es die Anträge nicht wegen Unstatthaftigkeit sofort zurück- 
zuweisen für nöthig erachtet, Bericht an das Oberbergamt zu erstatten. Das Oberbergamt 
hat, da nöthig, nach vorgängiger Berathung mit den Grubeneigenthümern über die Fest- 
stellung und Ausführung der Betriebspläne, für welche die Bewilligungen in Anspruch ge- 
nommen werden, zu prüfen, ob und inwieweit den Anträgen Statt gegeben werden könne 
und von seiner Entschließung die Revierausschüsse in Kenntniß setzen zu lassen. Letztere ha- 
ben hierauf ihre Erklärung abzugeben, ob sie ihre Zustimmung zu den nachgesuchten Verwil- 
ligungen ertheilen. 
116. Die Revierausschüsse können zwar auch Anträge auf Verwilligungen aus Re- 
vierbetriebscassen an die Bergämter bringen, deren Gewährung hängt aber von der Zustimm- 
ung des Oberbergamtes ab. 
Entstehen zwischen dem Oberbergamte oder Bergamte und dem Revierausschusse Diffe- 
renzen darüber, daß durch die von der einen oder der anderen Seite verweigerte Zustimmung zu 
einer Verwilligung die regulativmäßigen Bestimmungen oder das Interesse der Revier verletzt 
sei, oder glaubt sich ein um eine Verwilligung Ansuchender durch eine abfällige Resolution 
beschwert, so steht die Entscheidung darüber dem Finanzministerium zu. 
117. Die Fonds der Revierbetriebsanstalten und Cassen sind von den Königlichen 
Zehntenämtern zu verwalten. 
Diese Zehntenämter haben alljährlich die Rechnungen gehörig abgeschlossen an das Ober- 
bergamt einzureichen. Letzteres läßt sie durch einen Rechnungsverständigen defectiren und fer- 
tigt sie mit den gezogenen Erinnerungen dem betreffenden Revierausschusse zu, damit derselbe 
sich darüber erkläre, ob er zu den gezogenen Erinnerungen noch weitere zu ziehen habe. Hier- 
auf hat das Zehntenamt die Erinnerungen zu beantworten, nach dessen Erfolg aber das Ober- 
bergamt an einem jedesmal festzusetzenden Tage über die Erinnerungen zu entscheiden. Dem 
betreffenden Revierausschusse ist freigestellt, im Entscheidungstermine, nach Befinden durch 
Einen seines Mittels, gegenwärtig zu sein; die auswärtigen Revierausschüsse können sich auch 
durch einen legitimirten Bevollmächtigten vertreten lassen.
	        
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