Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Etwanige gegen die oberbergamtlichen Entscheidungen zu erhebende Einwendungen hat 
der Revierausschuß längstens bis zum zehnten Tage nach dem Entscheidungstermine beim 
Oberbergamte anzubringen, indem, wenn bis dahin dergleichen nicht angebracht worden, dann 
ohne Weiteres zur Justification zu verschreiten ist. 
Ist die Berichtigung der Rechnung nach Maaßgabe der gefällten Entscheidungen erfolgt, 
so spricht das Oberbergamt die Justification aus. 
*118. Für die Revierbetriebsanstalten und Cassen hat das Oberbergamt Regulative, 
soweit dergleichen nicht schon bestehen, zu entwerfen und, nach vorgängiger Prüfung durch 
das Finanzministerium, in Gemeinschaft mit den Revierausschüssen festzustellen. 
Ueber vorkommende Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Finanzministerium. 
Zu § 160 und 161. 
119. Da die Verwaltung der Revierwirthschaftsanstalten auf die Revierausschüsse 
übergeht, so hört die Concurrenz, welche der Stadtrath zu Freiberg zeither im Interesse der 
auswärtigen Gewerken bei der Verwaltung des dasigen Bergmagazins ausgeübt hat, auf, sowie 
sich überhaupt die Vertretung, welche die Stadträthe für die auswärtigen Gewerken bei einigen 
Handlungen der Bergwerksverwaltung ausgeübt haben, durch die Bestimmungen des Gesetzes 
vom 2 sten Mai 185 1 erledigt. 
In Ansehung der Verwaltung dieser Anstalten sind von den Revierausschüssen die für 
solche bestehenden Regulative zu beobachten. Insoweit dieselben einer Abänderung oder ein- 
zelne Anstalten neuer Regulative bedürfen, haben sich die Bergämter deshalb mit den Revier- 
ausschüssen zu vernehmen, auch, soviel die Knappschaftscassen anlangt, hierbei die Wünsche 
der Knappschaftscassenvertreter zu hören und die festzusetzenden Bestimmungen dem Oberberg- 
amte zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. 
Meinungsverschiedenheiten, welche in dieser Beziehung zwischen der Bergbehörde und den 
Revierausschüssen entstehen, entscheidet in letzter Instanz das Finanzministerium. 
In den Regulativen ist genau festzusetzen, inwieweit die Revierausschüsse bei den Ver- 
wendungen aus den Fonds dieser Anstalten, sowie bei Anstellung der Administratoren an eine 
ausdrückliche Zustimmung der Bergbehörde gebunden sind. 
§120. Die Revierausschüsse sind verbunden, die von den Rechnungsführern der Revier- 
wirthschaftsanstalten abzulegenden Rechnungen den Bergämtern in den hierzu bestimmten Ter- 
minen, sowie außerdem auf Erfordern zu jeder anderen Zeit zur Ein= und Durchsicht vorzulegen 
und denselben jede verlangte Auskunft und Nachweisung zu ertheilen. 
Die Rechnungen über die Revierwirthschaftsanstalten haben die Revierausschüsse abzuneh- 
men, von den Revierrechnungsrevisoren defectiren zu lassen und zu justificiren. 
§ 121. Die Grubenvorstände stimmen durch ihre Vorsitzenden, die Gesellenschaften durch 
Bevollmächtigte. 
1851. 70
	        
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