Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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§#131. Das Anlagecapital (§ 130, a) ist, wenn es nicht aus den Grubenrechnungen 
nachgewiesen werden kann, durch Abschätzung vom Bergamte zu ermitteln. 
Die Zinsen sind nach dem landesüblichen Zinsfuße zu berechnen. 
#132. Um die Werthsverminderung, welche die betreffende Anlage durch den Gebrauch 
jährlich erleidet, zu ermitteln, ist vom Bergamte abzuschätzen, auf wie viel Jahre die Anlage 
mit Rücksicht auf den Bedarf der Grube im Gebrauche sein kann, welchen Werth dieselbe nach 
Ablauf dieser Zeit haben werde und welche Summe demnach jährlich durch die Benutzung 
der Anlage vergütet werden muß, damit nach Ablauf der Gebrauchszeit das Anlagecapital 
zurückerstattet sei. 
8 133. Eine Werthsverminderung kommt nur bei solchen Vorrichtungen in Berechnung, 
welche nach ihrer Beschöffenheit, trotz der fortlaufenden Unterhaltung, in längeren Zeiträumen 
eine gänzliche oder theilweise Erneuerung bedürfen. 
Bei solchen Vorrichtungen dagegen, wo dieß ihrer Natur nach nicht der Fall ist, wie z. B. 
bei Schächten, welche fest gemauert sind oder in festem Gesteine stehen, kommt eine Werthsver- 
minderung nicht in Berechnung. 
8 134. Unter den § 130, c gedachten laufenden Unterhaltungsaufwand gehört z. B. der 
Warte-, Schmier-, Liederungsaufwand, der von der Grube zu entrichtende Wasserzins rc. 
*135. Die Reparaturkosten der betreffenden Anlage kommen als besonderer Theil der 
Entschädigung nicht in Berechnung, da sie, insoweit sie auf die Erneuerung einzelner Theile 
der Anlage verwendet worden, in das Capitel der Werthsverminderung gehören, insofern sie 
aber unbedeutend sind, unter den laufenden Unterhaltungskosten in Ansatz kommen. 
*136. Der nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelte Betrag des jährlichen Ge- 
sammtaufwandes der betreffenden Anlage ist von den Grubenbesitzern, welche die Anlage ge- 
meinschaftlich benutzen, nach Verhältniß der von ihnen in Anspruch genommenen Benutzungs- 
größen zu übertragen. 
Wenn daher derjenige, dem die Mitbenutzung einer fremden Anlage gestattet ist, dieselbe 
allein benutzt, so hat er diesen Aufwand allein zu tragen. 
§ 137. Wenn besondere Umstände eintreten, welche die Unterlagen der Abschätzung 
ändern, z. B. wenn durch unvorhergesehene Zufälle ein Schacht zu Bruche geht, so daß eine 
größere Werthsverminderung der Anlage herbeigeführt wird, so hat das Bergamt eine neue 
Regulirung der für den Mitgebrauch festgestellten Geldleistung vorzunehmen. 
§ 138. Der Eigenthümer der Anlage hat für die stete Unterhaltung derselben in ge- 
brauchsfähigem Zustande zu sorgen. 
Alle durch Reparaturen, ganze oder theilweise Umbauungen an und bei der betreffenden 
Anlage für den Mitbenutzer derselben entstehenden Betriebsstbrungen und sonstigen Behel-
	        
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