Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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ligungen, begründen für den letzteren kein Recht, vom Besitzer eine Entschädigung zu fordern, 
er ist aber nicht verbunden, während der Zeit, wo er in der Benutzung behindert ist, die fest— 
gesetzte Entschädigung zu leisten. 
8 139. Der Schaden, welcher der betreffenden Anlage durch die einem Dritten gestattete 
Benutzung direct, d. i. außer der gewöhnlichen Abnutzung zugefügt wird, ist nach der Ab— 
schätzung des Bergamtes zu vergüten. 
Zu § 171. 
*140. Zu den Geboten derjenigen Vorsicht, welche ein Grubeneigenthümer nach § 171 
zu Abwendung des Schadens von anderen Grubeneigenthümern ohne eigenen Nachtheil an- 
wenden kann, gehört insbesondere die rechtzeitige Benachrichtigung des Letzteren. 
Zu Abschnitt VII. 
Zu § 172. 
&141. Was die Form der Muthzettel und Verleihungsurkunden in Bezug auf Erb- 
stölln betrifft, so sind die Schemata sub IX und X zu vergleichen. 
Zu 6 178. 
§8142. Ob ein Stolln mit einem höheren, als dem vorgeschriebenen Ansteigen betrieben 
oder ob ihm eine höhere Sohle, als er vom Mundloche an hat, gegeben werden dürfe, hat das 
Bergamt danach zu bemessen, ob, wenn dieß auch im Interesse des Stöllners liegt, doch da- 
durch den betheiligten Fundgruben nicht ein wesentlicher Nachtheil erwächst, und es ist hierbei 
namentlich auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob der Nachtheil der Verringerung der Teufe, 
welche der Stolln den Fundgruben einbringt, nicht durch den Vortheil der größeren Schnellig- 
keit, mit welcher der Stolln in die Fundgrube einkommt, überwogen wird. Eine Abweichung 
von der gesetzlichen Regel (6 178) wird z. B. in den Fällen häufig statthaft erscheinen können, 
wenn ein Stöllner bereits vorhandene Strecken gangbaren oder ungangbaren Bergbaues, 
deren Sohlen höher liegen, als die des Stollns, als Stollntouren benutzen will. 
Wenn Flügelörter angesetzt werden, hat das Bergamt zu ermessen, mit welchem Ansteigen 
sie von ihrem Ansitzpunkte an getrieben oder welche höhere Sohle ihnen gegeben werden muß, 
damit nicht die Flügelwasser durch die Wasser des Hauptstollns zurück gestaut werden und den 
Fundgruben Nachtheile dadurch erwachsen. Der Stöllner ist anzuhalten, den Betrieb der 
Flügelörter nach den dießfallsigen Bestimmungen des Bergamtes zu führen und wenn er den- 
selben nicht nachkommt, ist ihm der Betrieb der betreffenden Flügelörter gänzlich zu untersagen. 
Zu 8 206. 
§#143. Die Arbeit auf dem Stolln ist nur an den Sonn= und Festtagen auszusetzen. 
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