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Zu §& 20 7.
§ 144. Das Bergamt hat das Verstufen durch Einhauen eines Zeichens in das Gestein
des Stollns an dem Punkte, wo das betreffende Ort vom Stöllner eingestellt worden ist, be-
wirken zu lassen und genaue Nachricht hierüber zu den Acten zu bringen.
Wird das Recht zum Weiterbetriebe des verstuften Stollns verliehen, so ist in der Ver-
leihungsurkunde der Punkt der Verstufung anzugeben und dem neuen Stolln ein anderer
Name, als dem verstuften Stolln, beizulegen.
Zu § 208.
*145. Wenn der Fundgrübner, welcher den Stolln durch sein Feld treibt, die ihm nach
dem Gesetze bei diesem Betriebe obliegenden Verbindlichkeiten nicht erfüllt, z. B. dem Stolln
nicht die vorschriftmäßige Höhe und Weite oder das gehörige Ansteigen giebt, ihn nicht ordent-
lich im Stande erhält 2c., so hat das Bergamt ihn hierzu unter Strafauflagen bis 50 Thlr.
anzuhalten, wenn letztere aber keinen Erfolg haben, die vorschriftmäßige Herstellung
des Stollns auf Kosten des Fundgrübners bewirken zu lassen. Uebrigens bleibt der Fund-
grübner anderen Stölln und Gruben nach den Grundsätzen in Abschnitt VI, § 171 des Ge-
setzes zur Entschädigung verpflichtet, wenn sie durch seinen vorschriftwidrigen Betrieb Nach-
theil erleiden.
Zu § 209.
& 146. Wenn zwischen fiscalischen Stölln und Fundgruben Verträge bestehen, welche
den Bestimmungen dieses Gesetzes entgegen stehen, so hat das Bergamt auf die Aufhebung
derselben hinzuwirken, wegen der unter den Interessenten deshalb zu treffenden Vergleiche aber
zunächst Bericht an das Oberbergamt zu erstatten, welches die Genehmigung des Finanz-
ministeriums einzuholen hat.
Zu 8 211.
&+# 147. Die Bergämter haben es sich angelegen sein zu lassen, zwischen Privatstöllnern
und Fundgrübnern Vergleiche dahin zu vermitteln, daß sie gegenseitig die Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes eintreten lassen.
Zu Abschnitt VIII.
Zu & 212 bis 219.
#148. Die Gesuche wegen Abtretung von Grundeigenthum oder Wasserbenutzungs-
rechten zu Bergwerkszwecken sind bei dem betreffenden Bergamte anzubringen, welches hierauf
über die Nothwendigkeit der beantragten Erpropriation zu entscheiden hat.
Ist diese Nothwendigkeit vorhanden, so hat das Bergamt, wenn nicht die nach § 214 und
215 des Gesetzes vorgeschriebene Erwägung über Zulässigkeit der Erpropriation einzutreten