Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Die nach §& 218 des Gesetzes combinirte Behörde hat in zweifelhaften Fällen zu erörtern, 
ob die Behauptung des Grundeigenthümers, daß er auf seinem Grundstücke Gebäude oder An- 
lagen errichten wolle, oder dasselbe zu diesem Behufe an Andere verkaufen und dadurch höher 
verwerthen könne, nach den vorliegenden Verhältnissen wahrscheinlich und ob nicht etwa blos 
ein Scheingeschäft zwischen dem Grundbesitzer und einem Dritten abgeschlossen worden sei. 
Bei der von dieser Behörde unter Zuziehung Sachverständiger vorzunehmenden Schätzung 
der Werthsverminderung des betreffenden Grundstücks ist Folgendes zu berücksichtigen. 
a) Es ist zu ermitteln, wie hoch der Grundbesitzer das Grundstück zeither benutzt hat und 
wie hoch er es verwerthen könnte, wenn er es zu Errichtung der behinderten Oberflächenanlage 
benutzen oder an einen Dritten verkaufen würde. 
Die Differenz ist der Gegenstand der Vergütung. 
b) Wenn das fragliche Grundstück zu der beabsichtigten Anlage besonders angekauft wor- 
den und der Eigenthümer sieht sich wegen der eingetretenen Behinderung genöthigt, dasselbe 
wieder zu verkaufen, so ist ihm der Verlust, den er dadurch hat, zu ersetzen. 
c) Wenn der Unternehmer, ehe die Verwarnung Seiten des Bergwerkseigenthümers an 
ihn ergangen, bereits Veranstaltungen zu Errichtung der beabsichtigten Anlage getroffen, welche 
ihm Aufwand verursacht haben, so muß ihm dieser Aufwand, dafern die Errichtung der An- 
lage unterbleibt, vom Bergwerkseigenthümer vergütet werden, z. B. die Kosten wegen Ad- 
quisition des Grundstücks oder wegen Erlangung obrigkeitlicher Genehmigung zum Bau, Auf- 
wand für Abräumung des Grundstücks, für Anschaffung von Baumaterialien rc. 
Zu § 238. 
§159. Hat der Bergwerksberechtigte wegen Beschränkung seines Betriebs nach & 238 
des Gesetzes Anspruch auf Entschädigung, so ist zu ermitteln, welche Mineralien dadurch, daß 
ein Theil des Grubenfeldes nicht abgebaut werden darf, nach einer wahrscheinlichen, auf be- 
kannte, von dem Grubenfelde selbst entnommene oder, wo diese nicht ausreichen, auf densel- 
ben möglichst analoge Verhältnisse gegründeten Annahme der Gewinnung entzogen werden, 
wie viel die Kosten ihrer Gewinnung betragen würden und welcher Reingewinn hiernach dem 
Bergwerksberechtigten verloren geht. 
Der Betrag dieses Reingewinnes ist unter Berücksichtigung des interusuri# von dem Be- 
sitzer der Oberflächenanlage dem Bergwerksunternehmer als Entschädigung zu gewähren. 
Daneben ist dem Letzteren auch noch derjenige Mehraufwand zu vergüten, welcher durch 
etwanige, im Interesse der Oberflächenanlage eintretende Behinderung oder Vertheuerung des 
Grubenbetriebs überhaupt veranlaßt wird. 
Zu § 239. 
§ 160. Wenn dem Bergamte, bei welchem eine Muthung eingelegt worden, bekannt 
ist, daß sich auf der Oberfläche des gemutheten Grubenfeldes Anlagen befinden, in deren In- 
1851. 71
	        
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