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teresse eine Beschränkung des beabsichtigten Grubenbetriebs nothwendig erscheinen könnte, so
hat dasselbe zunächst in Gemeinschaft mit der betreffenden Verwaltungsbehörde die dießfalls
erforderlichen Erörterungen anzustellen und die hierbei sich etwa als nöthig herausstellenden
Beschränkungen des Grubenbetriebs dem Bergwerksunternehmer bei der Verleihung aufzu-
legen.
Zu Abschnitt K.
Zu & 247 und 248.
*161. Vor der Verleihung von Wassern aus gangbaren Stölln und anderen Gruben-
bauen haben die Bergämter die Eigenthümer des Stollns oder Grubengebäudes, aus welchem
die Wasser abfließen, zu hören, ob sie die Wasser zur Zeit oder später zu bergmännischen
Zwecken bedürfen und wenn sich bei der dießfallsigen Erörterung und Prüfung der Verhältnisse
ergiebt, daß dieß der Fall ist, Anderen die Benutzung derselben zu verweigern, oder beziehend-
lich nur auf so lange zu gestatten, bis die Wasser von dem Eigenthümer des betreffenden
Stollns oder Grubengebäudes gebraucht werden.
& 162. Die Bergämter haben besondere von den Bergverleihungsbüchern getrennte
Wasserverleihungsbücher anzulegen und zu halten, welche vollständige Uebersichten, theils
über die an Gruben verliehenen, theils über die, zu anderen, als bergmännischen Zwecken,
interimistisch überlassenen, theils endlich über die, aus auflässigen Stölln und Gruben ab-
fließenden Wasser, soweit solche überhaupt bekannt sind, enthalten.
* 163. Bei der interimistischen Ueberlassung von Wassern zu anderen, als bergmänni-
schen Zwecken haben die Bergämter den darüber auszustellenden Ueberlassungsvecreten jedesmal
die § 248 des Gesetzes gedachte Bedingung über die Zurückgabe der Wasser zu inseriren.
Für Benutzung solcher Wasser ist von demjenigen, welchem sie gestattet wird, ein Canon
in der zeither in jeder Revier üblich gewesenen Weise an die betreffende Reviercasse zu entrich-
ten und dessen Betrag in dem Ueberlassungsdecrete anzugeben.
Zu § 250 und 251.
§164. In den Verleihungen ist der Ort, auf welchem und das Gefälle, in welchem
das Wasser von dem Beliehenen benutzt werden kann, nicht blos im Allgemeinen und der
Größe nach, sondern namentlich auch nach dem Fassungspunkte und der Abflußsohle genau
zu bezeichnen.
Zu Abschnitt X.
Zu § 265 bis 270.
5165. Die Bergämter haben nach Schluß eines jeden Quartals ein Verzeichniß über
die in dem vorhergegangenen Ouartale neuverliehenen und freigewordenen Maaßeinheiten
(vergl. § 51 des Gesetzes) an die Zehntenämter abzugeben.