Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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I& 10) Deecret, 
die Auflösung der Chemnitz-Riesaer Eisenbahngesellschaft und die Uebernahme des 
Baus und Betriebs der Chemnitz-Riesaer Eisenbahn Seiten des Staats betreffend; 
vom 28sten Januar 1851. 
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände die 
Chemnitz-Riesaer Eisenbahn sammt Zubehör und allem übrigen der Chemnitz-Riesaer Eisen- 
— kahngesellschat zustehenden Eigenthume vermöge des unter C. R. anliegenden, von Uns ge- 
nehmigten Vertrags vom 31 ten December vorigen Jahres für den Staatsfiscus des König- 
reichs haben erwerben und zu dem Ende commissarisch übernehmen lassen. 
Demnach finden Wir Uns in Bezug hierauf bewogen, Nachstehendes hierdurch zur allge- 
meinen Kenntniß zu bringen und beziehendlich anzuordnen. 
1. Die Chemnitz-Riesaer Eisenbahngesellschaft ist aufgelöst und erlöschen dadurch zugleich 
die derselben von Unserer Staatsregierung zugestandenen Rechte, sowie die dagegen übernom- 
menen Verpflichtungen; das Concessionsdecret vom 1sten Juli 1845 (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt von demselben Jahre Seite 145), ingleichen die mit selbigem bestätigten Gesell- 
schaftsstatuten vom 7ten April 1845 (ebendaselbst Seite 155) werden hierdurch außer Kraft 
gesetzt. Die ausgegebenen Actien verlieren ihre bisherige Wirksamkeit und Geltung als Theil- 
nahmescheine und es haben daher deren Inhaber lediglich die vertragsmäßig festgestellte Ab- 
findung, sowie rücksichtlich der dazu gehbrigen, noch nicht eingelösten Dividendenscheine, so 
lange ihnen nicht die Verjährung entgegentritt, lediglich die darauf ausgedrückten, von jener 
Abfindung zu kürzenden Nominalbeträge zu beanspruchen. 
2. Der fernere Bau und Betrieb der Chemnitz-Niesaer Eisenbahn, welche von nun an 
den Namen: 
Chemnitz-Riesaer Staatseisenbahn 
führt, wird für alleinige Rechnung der Staatscasse und unter der Oberleitung Umseres Finanz- 
ministeriums erfolgen. Ueber die Organisation der für den Bau und Betrieb der Bahn zu 
bestellenden Behörden wird Unser Finanzministerium weitere Verfügung und Bekanntmachung 
erlassen. 
3Z. Die bisher zu Erwerbung des für die gedachte Eisenbahn erforderlichen Grundeigen-
	        
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