Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Rechnungsrevisor darüber Anzeige an das Bergamt zu erstatten. Dieses hat die weiteren Er- 
örterungen deshalb unter Gehör des betreffenden Grubenbesitzers oder Grubenvorstands an- 
zustellen und von dem Ergebnisse derselben dem Zehntenamte Mittheilung zu machen, wegen 
begangener Hinterziehung aber auch nach Befinden weitere Untersuchung einzuleiten. 
Zu § 273 bis 276. 
*ß171. Den Werth derjenigen Silbererze, welche nicht an die Generalschmelzadmini- 
stration verkauft werden, hat das Bergamt, dafern die gesetzliche Abschätzung eintritt, auf Grund 
der für letztere aufgestellten Erztare ermitteln zu lassen. 
Die Verwiegung der auf den Gruben vorräthigen Erze dieser Art ist von den betreffenden 
Beamten nicht eher vorzunehmen, als bis dieß von den Grubeneigenthümern beantragt wird. 
In Ansehung der auf den Gruben befindlichen Vorräthe haben sie Controle zu führen, daß 
sie nicht vor erfolgter Verwiegung und Abschätzung veräußert oder weiter verarbeitet werden. 
Die Grubeneigenthümer sind verbunden, die zur Verwiegung erforderlichen Gewichte zu 
halten, die zu diesem Geschäfte nöthigen Arbeiter zu stellen und die sonst nöthigen Vorrichtun- 
gen zu treffen. Die Beamten haben die Verwiegung stets im Beisein der Grubeneigenthümer 
oder deren Beauftragten vorzunehmen, im Uebrigen aber sich nach den, ihnen besonders ertheil- 
ten Instructionen zu richten. 
§ 172. Mit jedem Quartalschlusse haben die Bergämter an die Zehntenämter Ver- 
zeichnisse über die in diesem Quartale verwogenen Silbererze unter Angabe des Schätzungs- 
werths, sowie über die tarirten Schaustufen abzugeben. 
Ueber die, an die Generalschmelzadministration abgelieferten Silbererze sind von derselben 
den Zehntenämtern gleiche Verzeichnisse zuzustellen. 
Die nach Abgabe dieser Verzeichnisse in demselben Quartale noch zur Verwiegung kom- 
menden Erze sind in die Verzeichnisse des nächsten Quartals aufzunehmen. 
Auf Grund dieser Verzeichnisse haben die Zehntenämter die Abgabe zu erheben. 
#173. Die Abentrichtung der Abgaben von der Rohproduction an das Zehntenamt 
hat längstens bis Schluß der ersten Woche jeden Quartals zu erfolgen. Das Zehntenamt 
kann auch diese Abgabe von der jedesmaligen Summe der Erzbezahlung abziehen. 
Zu § 287. 
# 174. Die Ortschaften jeder Revier, welche an den im Jahre 1834 gegründeten 
Bergbegnadigungsfonds nach einer bestimmten Actienzahl betheiligt sind, bilden in Anseh- 
ung des mit den Mitteln dieser Fonds betriebenen Bergbaues eine Gesammtheit, welche durch 
die Mehrzahl der nach den Actien zu berechnenden Stimmen Beschlüsse faßt, und haben zu ihrer 
Vertretung und zu Ausübung der ihnen rücksichtlich des besagten Bergbaues zukommenden 
Berechtigungen und Verpflichtungen einen Bevollmächtigten zu ernennen. Dieser Bevoll- 
mächtigte muß in dem Orte, wo das Bergamt seinen Sitz hat, wohnen und den ertheilten 
Auftrag auf drei Jahre annehmen.
	        
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