Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Die Lossagung von Theilen des Grubenfeldes, welche sich weder an anderweit verliehe- 
nes, noch an fretes Grubenfeld anschließen, kann das Bergamt in den Fällen gestatten, wenn 
entweder bekannt ist, daß in solchen Parcellen keine metallischen Mineralien vorhanden find 
oder wenn die Parcellen groß genug sind, daß in denselben ein selbstständiger Bergbau unter- 
nommen werden kann. 
Zu & 292. 
#180. Eine Muthung auf ein auflässiges Grubenfelt kann zwar sofort nach erfolgter 
Lossagung oder Freierklärung desselben eingelegt werden, die Verleihung darf aber erst dann 
erfolgen, wenn kein Gläubiger der Grube binnen der § 69 dieses Gesetzes verstatteten drei- 
monatlichen Frist einen Anspruch an das Grubenfeld geltend gemacht hat. 
Zu § 294 und 295. 
# 181. Wenn Grundystücke, welche zum Bergwerksgebrauche gedient haben, zu anderen 
Zwecken benutzt oder Halden eingeebnet werden sollen, so ist, dafern es für den späteren Wie- 
derangriff des Bergbaues von Wichtigkeit erscheint, über die Lage und den Umfang derselben 
Nachricht aufzubewahren. Zu diesem Zwecke haben die Bergämter das Nöthige zu den Acten 
und auf den vorhandenen Gruben= und Revierrissen zu bemerken, die fraglichen Räume nach 
Befinden durch Marksteine zu bezeichnen und bei den Grund= und Hppothekenbehörden zu be- 
antragen, daß davon im Grund= und Hypothekenbuche auf dem Folium des Grundstücks Be- 
merkung gemacht werde. 
* 182. Die Civilobrigkeiten haben die Einebnung von Halden nur dann zu gestatten, 
wenn darüber, daß es mit Genehmigung des betreffenden Bergamtes geschehe, Bescheinigung 
beigebracht worden, eigenmächtige Einebnung von Halden aber zu verhindern und, wenn 
solche ohne ihr Vorwissen unternommen worden, dem Revierbergamte davon sofort Nachricht 
zu ertheilen. 
#183. Die Genehmigung der Einebnung von Halden ist von den Bergämtern ohne 
triftige Gründe nicht zu versagen. 
§184. Die Erbauung neuer Häuser auf Halden und eingeebneten Haldenplätzen oder 
in unmittelbarer Nähe derselben ist von der Civilobrigkeit nur dann zu gestatten, wenn nach 
dem, deshalb zu vernehmenden, Gutachten des Bergamtes nicht zu befürchten ist, daß Senk- 
ungen und Brüche entstehen, welche einen Einsturz des zu erbauenden Hauses herbeiführen 
können. 
Bei Ertheilung der obrigkeitlichen Erlaubniß zu solchen Bauen ist der Erbauer in jedem 
Falle darauf aufmerksam zu machen, daß er an die Obrigkeit oder den Staatsfiscus wegen der 
in der Folge etwa entstehenden Senkungen und Brüche auf Entschädigung keinen Anspruch zu
	        
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