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machen habe, dieß auch zur Nachricht für die Nachbesitzer in den Erwerbungsurkunden zu
bemerken.
Zu § 305 jct. § 9.
§ 185. Die Bergämter haben die Besttzer solcher Gruben und Hüttenwerke, welche
nach § 9 und Abschnitt XII des Gesetzes aus dem Bergressort ausscheiden, unter Einräumung
einer dreimonatlichen Frist zur Erklärung darüber aufzufordern, ob sie rücksichtlich der Berg-
knappschafts= und Magazinanstalten von der in § 305 des Gesetzes nachgelassenen Vergünstig-
ung Gebrauch machen wollen oder nicht. Es ist denselben hierbei zu eröffnen, daß Still-
schweigen für Bejahung der Frage werde erachtet werden.
Verneinen die Befragten die vorgelegte Frage, so sind die auf den gedachten Gruben und
Werken am öten Januar 1852 beschäftigten Arbeiter zur Erklärung darüber unter Einräum-
ung einer dreimonatlichen Frist aufzufordern, ob fie für ihre Person zu der betreffenden Knapp-
schafts= oder Magazinanstalt forthalten wollen oder nicht. Auch bei der Befragung dieser
Arbeiter ist Stillschweigen für Bejahung zu erachten.
Wenn von den gedachten Arbeitern Bejahung erfolgt, so ist dieß den Besitzern der bethei-
ligten Gruben und Werke mit dem Bedeuten zu eröffnen, daß die letzteren hiernach wegen die-
ser Arbeiter auch ferner die regulativmäßigen Verbindlichkeiten gegen die Knappschafts= und
Magazinanstalt zu erfüllen haben. «
Das Ergebniß der Befragung ist von dem Bergamte dem Revierausschufse, resp. den
Knappschaftscassenvertretern, bekannt zu machen.
8 186. Die Bergämter haben — unbeschadet dessen, was über die verbindliche Kraft
der Bekanntmachung der Gesetze und Verordnungen im Gesetze vom 6ten September 1834
vorgeschrieben ist — Veranstaltung zu treffen, daß die Bergarbeiter auf den Eintritt des Ge-
setzes vom 22 sten Mai dieses Jahres und dieser Verordnung und insbesondere auf die über die
Verhältnisse der Bergarbeiter darin gegebenen Bestimmungen durch die betreffenden Gruben-
vorsteher aufmerksam gemacht werden, den letzteren aber hierunter auf Ansuchen beiräthig
zu sein.
8 187. Für die von den Berg= und Zehntenämtern zu liquidirenden Gebühren dient
die unter XII beigefügte Tarordnung, sowie für die Markscheidergebühren die unter XIII an-
liegende Tare zur Richtschnur.
Nach Vorstehendem haben sich Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, am 1 éöten December 1851.
Finanz-Ministerium.
Behr.
Neubert.