Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

No. 
24.— 
25. 
26. 
27. 
28. 
29. 
30. 
31. 
32. 
33. 
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35.— 
36. 
37. 
  
  
( 471 ) 
von jedem folgenden Thaler über den nurgedachten Betrag 
von 5 Thlr. — — Ausbeute oder Verlag noch . 
Für Anfertigung eines Betriebsplans einschließlich der Befahrung, 
nach Beschaffenheit der Sache, 5 Thlr. — — bis 
Für die Prüfung eines Revierofficianten oder Schichtmeisters, ein- 
schließlich des Zeugnisses . 
Für die Verpflichtung eines solchen, einschließlich ver Registratur 
Für die Verpflichtung eines Steigers, Aufsehers oder Boten, 
einschließlich der Registratur .. 
Hierüber für Abnahme des Eides 
Für die bergamtliche Cognition bei Annahme der Arbeiter und Ein- 
tragung in das Mannschaftsbuch, für jeden Kopf aus der Gru- 
bencasse 
Für Ausfertigung des Knappenbuchs vom Arbeiter selbst 
Für die Einladung zu einer Gewerkenversammlung . 
Für Abhaltung einer Gewerkenversammlun, einschließlich des Peo- 
tocolls Z 
Für die öffentliche Bekanntmachung vor der vorcunehnenden Gru- 
benvorstandswahl 
Für das Patent zur Abstimmung. über eine Wahl oder sonste. einen 
gewerkschaftlichen Gegenstand 
Für die Bestellung eines Offieialbevollmächtigten an der Stelle des 
Grubenvorstands 
Für die öffentliche Bekanntmachung ves gewählten shewosh 
oder bestellten Officialbevollmächtigten 
Für die Erörterung und Entscheidung bei Anträgen auf Erproprig= « 
tion von Grundeigenthum oder Wasserbenutzungsrechten, nach 
Wichtigkeit der Sache 2 Thlr. — — bis 
Für die Vorerörterung zu Ausmittelung von Schäden, insoweit die 
Bergbehörde dabei concurrirt, einschließlich der Befahrung, nach 
Beschaffenheit der Sache 
Für die Erdrterung wegen Benutzung des bergmännischen Eigen- 
thums eines anderen Berggebäudes, einschließlich der Befahrung, 
nach Beschaffenheit der Sache 1 Thlr. — — bis 
Für die Bestimmung der für solche Benutzung zu gewährenden Ent- 
schädigung, einschließlich ver Besahrung der Verhandlung und 
des Protocolll ........ 
1 Thlr. — — bis 
( 
  
Thlr. 
50 
73 
  
  
Ngr. 
15 
10 
10 
15 
  
Pf.
	        
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