Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

No. 
38. 
39. 
40. 
41. 
42. 
43.— 
44.— 
47. 
48. 
49. 
50.— 
  
( 474 ) 
Für Verstufung eines Erbstollns nebst der Nachricht zu den Acten 
Für eine Erörterung und ein motivirtes bergamtliches Gutachten in 
Stollnsachen, wie dieß z. B. nach § 185, 186, 193, 197 des 
Gesetzes vom 22 sten Mai oder nach § 142 der Ausführungs- 
verordnung erfordert wird, einschließlich der Befahrungen 
1 Thlr. — — bis 
Für die Verleihung von Wassern, einschließlich der Vorerörterung 
und des Eintrags in das Wasserverleihbuch, von jedem kachterrad 
Für Ausfertigung des Ueberlassungsdecrets . 
Für Prüfung der Anträge auf Umbauung und Aenderung von Was- 
serwerken, nach Beschaffenheit der Sache überhaupt 
5 Thlr. — — bis 
Für die Erörterung wegen Höhe einer Caution, insofern sie nicht mit 
den unter No. 34—.37 gedachten Erörterungen zusammenfällt 
Für einen Bericht auf eingewendeten Recurns 
Für einen Bericht außerhalb des Falles des Recurses, nach Beschaf- 
fenheit der Sache JSJ— 15 MAgr. — bis 
Für jede Abschreibung losgesagten Grubenfeldes . 
Für die öffentliche Bekanntmachung des Auflässigwerdens eines 
Berggebäudes . 
Für ein Zeugniß, nach Beschaffenheit der Sache — 10 Nr. bis 
Wenn in den bergamtlichen Büchern etwas nachzuschlagen oder dar- 
aus zu ertrahiren ist, so giebt derjenige, der dergleichen sucht, 
außer den Copiallen .. — 3Ngr. 5 Pf. bis 
Depositengebühren für Annahme, Aufbewahrung und Auszahlung 
deponirter Gelder, Cautionen u. s. w. bei den Berg- oder Zehn- 
tenämtern, vom Hundert oder darunter 
Desgleichen von jedem Hundert Thaler des Werths der Staats, 
papiere und anderer auf den Inhaber gestellter Effecten, nach 
deren Curs 
Für Ausstellung eines Depositenscheins, wenn der Werth oder die 
Summe bis Hundert Thaler ansteigt 
und wenn sie mehr beträgt 
Hierüber 
tägliche Auslösungen bei Expeditionen, welche in der Entfernung von 
wenigstens einer halben Stunde vom Sitze des Bergamtes vor— 
zunehmen sind, insoweit dafür Sporteln in Ansatz gebracht werden, 
  
  
Thlr. 
—— 
10 
½ 
— 
□# 
— 
  
  
  
  
  
  
Ngr. 
–.. — — — 
  
— 
G 
  
  
  
  
Pf.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.