Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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(473) 
dem Bergmeister . 
dem Assessor, Geschwornen oder Actuar 
Fortkommen, einschließlich der Rückfahrt, auf die Entfernung. von 
einer Viertelstunde bis mit einer Meile .... 
für jede weitere volle Meile 
Sind bei einer Erpedition mehrere Beamte betheilig, so 
passirt der einfache Betrag des Fortkommens für je Zwei derselben. 
Die Sätze für das Fortkommen sind aber für diejenigen 
Beamten, welchen ein Dienstaufwand ausgesetzt ist, ohne Un- 
terschied, wodurch die Expedition veranlaßt ward, zur Sportel- 
casse einzurechnen. 
Unter No. 51 und 52 sind die Entfernungen, wenn der 
Wohnort des betreffenden Beamten dem Orte der Erpedition 
nädher liegt, als der Sitz des Bergamtes, nur von jenem Wohn- 
orte aus zu bemessen. 
In Betreff der 
Dienergebühren 
und 
Schreibelöhne 
sind die Bestimmungen im Anhange und in den Nachträgen 
zur Gerichtssportel-Tarxordnung vom 26sten November 1840 
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1840, Seite 405, 
414). 
in Betreff der 
auf die Grund= und Hypothekenbücher für Berggebäude 
bezüglichen Geschäfte aber die Bestimmungen der, dem Gesetze 
vom 6ten November 1843 beigegebenen Taxordnung (Gesetz- 
und Verordnungsblatt vom Jahre 1843, Seite 238) zum 
Anhalten zu nehmen, wobei 
ür jede Eintragung oder Löschung eines Alleineigenthümers oder 
einer Gesellenschaft oder eines einzelnen Gesellen in den Fällen, 
die nicht unter No. 4, 5, 7, 8 und 10 der Taxordnung von 
1843 gehören, 
zu liquidiren ist. 
Im Uebrigen ist, insoweit sich im Vorstehenden nicht be- 
sondere Ansätze finden, nach den Bestimmungen der Tarord- 
nung vom 26sten November 1840 zu verfahren. 
  
  
  
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10 
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