No.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
( 475 )
bei Flächen von einer Größe von mehr als 150 Ruthen
bis mit 1 Acker überhaupt
bei Flächen von mehr als 1 bis mit 20 Acker, für jeden fol-
genden Acker .
bei Flächen von mehr als 20 Acker, für jeden folgenden Acker
Für jeden Winkel bei Rißcopien (ausschließlich des Sub 1. mit in-
begriffenen zweiten Eremplars von jedem Zuge)
Für jeden Winkel bei Complettirung der über zwei vorhandenen
Grubenrisse.
Für jeden mittelst der Gisenscheibe abgezogenen Grubenwinkel.
Für jeden dergleichen Tagewinkel .
Für jeden Grubenwinkel, so unter Anwendung des Braunsdorf=
schen Instruments abgenommen wird
Für jeden dergleichen Tagewinkel
B. Bei Nivellirarbeiten,
wobei dem Markscheider, wenn die Arbeit nicht mit dem Gradbogen
auszuführen, in welchem Falle nach dem Satze No. 3. zu liquidiren,
die erforderlichen Nivellirinstrumente zu überantworten sind, passiren,
mit Einschluß des zur Sicherstellung der erlangten Resultate erfor-
derlichen Rückwärts-Nivellirens:
a) bei sehr günstigem Terrain, d. h. festem nicht moorigem Boden
und freier übersehbarer Fläche und wenn nur eine Schlußan-
zeige des Resultats, mithin ohne Grund= und Profilriß, zu
liefern ist,
für je 10 Lr. Länge
b) bei ungünstigem Terrain, z. B. in Waloungen, in sehr bergigen
Gegenden, felsigen Bergabhängen, Moorboden und wenn eben—
falls nur eine Anzeige des Resultats einzureichen ist,
für je 10 Lr. Länge.
Hierüber für Anfertigung eines Grund— und Profilrisses zum Nioel-
lement
im Falle sub a. auf je 10 Lr.
im Falle Sub b. auf je 10 Lr.
Anmerkung. Der Riß ist wie gewöhnlich in 2 Eremplaren
einzureichen.
Thlr.
Ngr.
15
Pf.
—