Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

Oöct ctz· und Verorduungsblalf 
ür das Königreich Sachsen, 
28sts Stück vom Jahre 1851. 
  
104) Verordnung, 
die im Jahre 1852 fortzuerhebenden Steuern und Abgaben betreffend; 
vom 15ten December 1851. 
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben, bei der voraussichtlichen Unmöglichkeit, noch vor Ablauf der Finanzperiode 1832 das 
neue Staatsbudget und Finanzgesetz mit Unseren getreuen Ständen verabschieden zu können, 
von der in § 6 des Verfassungs-Ergänzungsgesetzes vom 5ten Mai dieses Jahres enthaltenen 
Ermächtigung Gebrauch zu machen beschlossen und verordnen demnach andurch, wie folgt: 
§ 1. Die mittelst des Finanzgesetzes vom 13ten December 1850 für das Jahr 1851 
ausgeschrieben gewesenen Steuern und Abgaben sollen, vorbehältlich der Bewilligung des 
Ausgabebudgets, in bisheriger Weise, folglich, so viel die darunter begriffenen außerordent- 
lichen Zuschlüäge zur Grund-, ingleichen zur Gewerbe= und Personalsteuer betrifft, nach dem- 
jenigen Betrage, wie solcher nach Abzug des durch die Verordnung vom 13ten September 
dieses Jahres (Seite 326 des dießjährigen Gesetz= und Verordnungsblattes) ausgesprochenen 
Erlasses sich feststellt, bis auf Weiteres und längstens noch auf Ein Jahr forterhoben werden. 
§ 2. An Grundsteuern, einschließlich des außerordentlichen Zuschlags, sind hier- 
nach auf das Jahr 1852 überhaupt Eilf Pfennige von jeder Steuereinheit zu erheben und 
zu berechnen, und zwar: 
Drei Pfennige den 1sten Februar, 
Drei Pfennige den 1sten Mai, 
Zwei Pfennige den 1sten August, und 
Drei Pfennige den isten November 1852. 
§3. Von der ordentlichen und außerordentlichen Gewerbe= und Personalsteuer an über- 
haupt vier halben Jahresbeträgen werden fällig: 
ein voller Jahresbetrag, einschließlich eines halben Jahresbetrags als Zuschlag, 
den 15ten April 1852, 
ein voller Jahresbetrag, einschließlich eines halben Jahresbetrags als Zuschlag, 
den 15ten October 1852, 
es bleibt jedoch nachgelassen, die den 15ten April und 15ten October fällig werdenden Zu- 
schläge erst vier Wochen später und längstens 
den 15ten Mai, beziehendlich den 15ten November 1852 
abzuführen. 
1851. 74
	        
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