Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Bei Beurtheilung der Steuerpflicht der Contribuenten (vergl. § 4 des Gesetzes vom 
24sten December 1845, Seite 312 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1845) 
sind daher im Jahre 1852 die vorstehend bestimmten Termine, beziehendlich der 15te April 
und 15te October zum Anhalten zu nehmen und es erleidet folglich die Bestimmung § 42 
der Verordnung vom 23rsten April 1850 (Seite 60 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1850) für das Jahr 1852 insoweit eine Abänderung. 
& 4. Bei Ausstellung von Gewerbesteuerscheinen an Ausländer ist außer dem ordent- 
lichen Gewerbesteuersatze (vergl. § 19 der vorgedachten Verordnung) ein gleich hoher Betrag 
als außerordentlicher Zuschlag gleichzeitig mit zu erheben, und, daß solches geschehen, auf dem 
Gewerbestenerscheine mit den Worten: 
„Hierüber.. Thlr. Ngr. ..Pf. Zuschlag 
nach der Verordnung vom 15ten December 1851 erhalten. 
N. N. Einnehmer." 
zul bemerken. 
Auf gleiche Weise ist bei den § 41, B, C des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 
2 sten December 1845 gedachten Ausländern zu verfahren, welche ihre Gewerbesteuer gegen 
Quittungen der Ortssteuereinnehmer nach Verdiensttagen zu entrichten haben. 
§ 5. Als Vergütung für die Erhebung, Ablieferung und Berechnung der außerordent- 
lichen Zuschläge zur Grundsteuer auf's Jahr 1852 werden, und zwar von der 
baaren Einnahme hiermit bewilligt: 
ein halbes Procent den Städten Dresden und Leipzig, 
ein Procent den Mittelstädten und denjenigen kleinen Städten, welche bereits 2 bis 
3 Procent Einnehmergebühren für Erhebung r2c. der ordentlichen Grundsteuern beziehen, 
ein und ein halbes Procent den sämmtlichen Steuergemeinden in den übrigen 
kleinen Städten und auf dem platten Lande. 
Die Feststellung der Einnehmergebühren für die außerordentlichen Gewerbe= und Personal- 
steuern bleibt bis nach erfolgter Aufstellung der dießfallsigen Cataster auf's Jahr 1852 vor- 
behalten. 
§6. Die Aufweisung der Personalsteuerquittungen bei Erhebung von Besoldung, Ge- 
halt, Wartegeld, Pension oder sonstigen Bezügen aus öffentlichen Cassen hat im Jahre 1852, 
wie § 45 der obgedachten Verordnung vom 23sten April 1850 bestimmt ist, hinwiederum 
lediglich in den Monaten Juni und December stattzufinden. 
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten. 
Urkundlich haben Wir die gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser 
Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 15ten December 1851. 
Friedrich August. 
Johann Heinrich August Behr. 
  
  
Letzte Absendung;: am 26sten December 1851.
	        
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