Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

( 482 ) 
107) Verordnung, 
die künftige Ertheilung von Prämien betreffend; 
vom 17ten December 1851. 
Mia Sr. Königlichen Majestät Allerhöchster Genehmigung hat das Ministerium des Innern 
beschlossen, vom 1sten Januar 1852 an, mit welchem Zeitpunkte die Zusicherungen, welche 
durch das Prämienausschreiben vom 10ten December 1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom 
Jahre 1844, Seite 303 fg.) ertheilt worden sind, auch insoweit außer Wirksamkeit treten, als 
dieselben mittelst der Bekanntmachung vom 13ten December 1850 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt vom Jahre 1850, Blatt 289) auf das laufende Jahr ausgedehnt worden waren, bei 
Ertheilung von Prämien für gewerbliche und landwirthschaftliche Leistungen bis auf Weiteres 
folgendergestalt zu verfahren: 
1. Prämien im Gebiete der Landwirthschaft für allgemeine oder besondere Verdienste 
oder Leistungen auszusetzen und zuzuerkennen, bleibt auch fernerhin den landwirthschaftlichen 
Kreisvereinen, vergl. die Bekanntmachung vom 13ten December 1850 (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt von demselben Jahre Seite 289), mit Genehmigung des Ministeriums des Innern 
überlassen. 
2. Für die Ausbildung einer taubstummen oder blinden Person zu einem nützlichen 
Gewerbe sollen auch fernerhin 
50 Thlr. — — 
gewährt werden. 
Davon können als erste Rate 
20 Thlr. — — 
gegen Beibringung des Nachweises, daß der Unterricht ein Jahr lang mit gutem Erfolge er- 
theilt worden sei, erhoben werden. 
Zur Erlangung der übrigen 
30 Thlr. — — 
oder, wenn die erste Nate nicht besonders erhoben worden ist, der vollen Prämie, ist glaub- 
haft nachzuweisen, daß die Ausbildung bis zur Erwerbsfähigkeit vollendet, und, soweit es 
sich um zünftige Gewerbe handelt, die Lossprechung zum Gesellen erfolgt sei. 
3. Zusicherungen auf Ertheilung von Prämien für bestimmte gewerbliche Leistungen wer- 
den im Allgemeinen nicht weiter ertheilt, das Ministerium des Innern behält sich jevoch vor, 
in einzelnen hierzu geeigneten Fällen besondere Prämien mittelst öffentlicher Bekanntmachung 
auszusetzen. 
4. Für sonstige gewerbliche Leistungen, welche nach dem Ermessen ves Ministeriums des 
Innern eine Belohnung und Aufmunterung im öffentlichen Interesse verdienen, werden, so- 
weit die dafür verfügbaren Mittel ausreichen, auch fernerhin Prämien ertheilt werden, ohne daß
	        
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