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107) Verordnung,
die künftige Ertheilung von Prämien betreffend;
vom 17ten December 1851.
Mia Sr. Königlichen Majestät Allerhöchster Genehmigung hat das Ministerium des Innern
beschlossen, vom 1sten Januar 1852 an, mit welchem Zeitpunkte die Zusicherungen, welche
durch das Prämienausschreiben vom 10ten December 1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom
Jahre 1844, Seite 303 fg.) ertheilt worden sind, auch insoweit außer Wirksamkeit treten, als
dieselben mittelst der Bekanntmachung vom 13ten December 1850 (Gesetz= und Verordnungs-
blatt vom Jahre 1850, Blatt 289) auf das laufende Jahr ausgedehnt worden waren, bei
Ertheilung von Prämien für gewerbliche und landwirthschaftliche Leistungen bis auf Weiteres
folgendergestalt zu verfahren:
1. Prämien im Gebiete der Landwirthschaft für allgemeine oder besondere Verdienste
oder Leistungen auszusetzen und zuzuerkennen, bleibt auch fernerhin den landwirthschaftlichen
Kreisvereinen, vergl. die Bekanntmachung vom 13ten December 1850 (Gesetz= und Verord-
nungsblatt von demselben Jahre Seite 289), mit Genehmigung des Ministeriums des Innern
überlassen.
2. Für die Ausbildung einer taubstummen oder blinden Person zu einem nützlichen
Gewerbe sollen auch fernerhin
50 Thlr. — —
gewährt werden.
Davon können als erste Rate
20 Thlr. — —
gegen Beibringung des Nachweises, daß der Unterricht ein Jahr lang mit gutem Erfolge er-
theilt worden sei, erhoben werden.
Zur Erlangung der übrigen
30 Thlr. — —
oder, wenn die erste Nate nicht besonders erhoben worden ist, der vollen Prämie, ist glaub-
haft nachzuweisen, daß die Ausbildung bis zur Erwerbsfähigkeit vollendet, und, soweit es
sich um zünftige Gewerbe handelt, die Lossprechung zum Gesellen erfolgt sei.
3. Zusicherungen auf Ertheilung von Prämien für bestimmte gewerbliche Leistungen wer-
den im Allgemeinen nicht weiter ertheilt, das Ministerium des Innern behält sich jevoch vor,
in einzelnen hierzu geeigneten Fällen besondere Prämien mittelst öffentlicher Bekanntmachung
auszusetzen.
4. Für sonstige gewerbliche Leistungen, welche nach dem Ermessen ves Ministeriums des
Innern eine Belohnung und Aufmunterung im öffentlichen Interesse verdienen, werden, so-
weit die dafür verfügbaren Mittel ausreichen, auch fernerhin Prämien ertheilt werden, ohne daß