Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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3) bei dem Maschinenwesen für den Straßen-, Eisenbahn-, Brücken= und Wasserbau, 
ingleichen für den Betrieb der Staatseisenbahnen und Staatstelegraphen; 
4) bei dem Hoch= und Landbauwesen. 
3. Die Staatsprüfung ist vor einer commissarischen Behörde abzulegen, welche aus je 
einem Mitgliede der Ministerien des Innern und der Finanzen, sowie aus noch zehn von die- 
sen Ministerien gemeinschaftlich zu ernennenden Fachkundigen besteht und die Benennung 
Königliche Commission für die Staatsprüfungen der Techniker 
führt. 
Die Commission hat ihren Sitz in Dresden. Den Vorsitz in solcher führt das jedesmal 
im Range höher stehende oder bei gleichem Range das im Dienste ältere Ministerialmitglied. 
Die Arbeiten der Commission werden in Gemäßheit einer besonderen von den vorgenannten 
Ministerien derselben zu ertheilenden Geschäftsanweisung behandelt. 
&. Wer sich der Staatsprüfung in einem der § 2 aufgeführten Zweige der Technik zu 
unterwerfen beabsichtigt, hat sich mit einem schriftlichen Gesuche an die § 3 bezeichnete Prüm- 
fungsbehörde zu wenden und sich über Erfüllung der Vorbedingungen (§ 5) für jene Prüfung 
auszuweisen. 
65. Zur Staatsprüfung werden nur diejenigen zugelassen, welche 
1) im Besitze eines Zeugnisses über die erforderlichen technischen und wissenschaftlichen 
Vorkenntnisse sind (§ 6) und 
2) sich darüber ausweisen, daß sie mindestens drei Jahre lang den Zweig der Technik, 
für welchen sie die Prüfung abzulegen beabsichtigen, mit Erfolg practisch geübt 
haben (vergl. 87). 
86. Das § 5 unter 1 erforderte Zeugniß muß den glaubwürdigen Nachweis einer sol- 
chen, theils allgemeinen, theils fachwissenschaftlichen Vorbildung umfassen, wie sie in den 
Fachschulen, zur Zeit namentlich in der höheren Abtheilung der polptechnischen Schule zu 
Dresden geboten wird. Dabei wird vorausgesetzt, daß sich der zu Prüfende nicht nur mit der 
deutschen Sprache vollkommen vertraut, sondern auch mit der französischen und englischen oder 
doch mit einer dieser beiden Sprachen wenigstens so weit bekannt gemacht habe, um die in 
einer derselben geschriebenen fachwissenschaftlichen Werke verstehen zu können. 
Dagegen hat sich der geforderte Nachweis hinsichtlich der Fachwissenschaften zu er- 
strecken: 
1) für das Fach der Geod;äsie über 
höhere Analysis, 
analytische Mechanif, 
höhere Physif,
	        
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