Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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zweige eintreten oder, dafern er in solchen bereits angestellt ist, in eine höhere Function auf- 
rücken oder endlich in ein anderes der vier näher bezeichneten Fächer der Technik übergehen will. 
Jedoch kann denjenigen Technikern, welche bei Eintritt der gegenwärtigen Verordnung bereits 
drei Jahre lang in der § 19 gedachten Weise practisch beschäftigt gewesen sind, die Beibring- 
ung des § 5, 1 vorgeschriebenen Zeugnisses erlassen werden. 
# 23. Andere Abweichungen von den gegenwärtigen Bestimmungen, als die § 19, 
20 und 21 aufgeführten, können in besonders hierzu geeigneten Fällen nur von den betreffen- 
den Ministerien bewilligt werden. · 
Nach gegenwärtiger Verordnung haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 24sten December 1851. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
von Friesen. Behr. 
Opelt. 
  
109) Verordnung 
für sämmtliche Untergerichte, die Benachrichtigung der Bezirksärzte von dem 
Ausgange gewisser Untersuchungen betreffend; 
vom 19ten December 185 1. 
Neoch &2s Sub 1 der dem Gesetze über die unteren Medicinalbehörden vom 30sten Juli 1836 
beigegebenen Instruction (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1836, Seite 188) ist 
den Bezirksärzten unter Anderem auch die Sorge für Abstellung der Ouacksalberei zur Pflicht 
gemacht und es haben daher dieselben insbesondere auch dahin zu streben, alle diejenigen in 
ihren Medicinalbezirken wohnhaften Personen, die in der fraglichen Beziehung contraveniren, 
kennen zu lernen, um das Treiben der letzteren der erforderlichen Controle unterwerfen zu können. 
Mit Rücksicht hierauf und zu möglichster Erleichterung der Bezirksärzte bei Handhabung 
dieses Theils ihrer Obliegenheiten werden nun sämmtliche Untergerichte hiermit angewiesen, 
dem Bezirksarzte desjenigen Medicinalbezirks, zu welchem sie gehören, von dem Ausgange jeder 
auf Grund von Artikel 267 des Criminalgesetzbuchs wegen Anmaaßung der bffentlichen Dienste 
eines Arztes, Wundarztes oder einer Hebamme einzuleitenden Untersuchung Mittheilung zu 
machen. 
Dresden, den 1 g#en December 1851. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. Zschinsky. Manitius
	        
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