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Jedoch können auch die gesetzlichen Dienste durch Verträge, oder verjährtes Herkommen
abgeändert, erweiterk, oder beschränkt, oder auch gänzlich aufgehoben werden.
Inwiefern die Verhältnisse zwischen den zu Frohnen und Diensten Berechtigten und
den hiezu Verpflichteten in Ansehung der gesetzlichen, oder anderer Dienste durch Erbregister,
Recesse, oder sonstige Verträge, unter welcher Benennung sie auch immer vorkommen ms-
gen, oder verjährtes Herkommen, oder rechtskräftige Enescheidungen näher bestimmt sind,
da ist diesen Bestimmungen, insoweic sie nicht in diesem Geseße auedrücklich aufgehoben
werden, auch fernerhin schlechterdings nachzugehen.
Wo aber dergleichen Bestimmungen fehlen, da sollen künftig nachfolgende Rechtsgrund-
sätze zu Enescheidung der darüber entstehenden Streitigkeiten dienen. Es hat daher dieses
Gesetz, wo nicht, wie in den Paragraphen 13, 19, 63, 70 und 85, die Absiche einer
unbedingten Anwendbarkeit desselben ausgesprochen ist, blos subsidiarische Gültigkeit.
A.
Rechtsgrundsätze, welche bei allen Arten von Frohnen und Diensten, mit In-
begriff der gesetzlichen, so weit sie auf letztere eine Anwendung zulassen,
zur Entscheidung dienen sollen, und zwar
J.
in Ansehung sowohl der gemessenen, als der ungemessenen Dienste.
S. 2.
Welche Dienste, Die zu Frohndiensten verpflichteten Uncerthanen, ihre Dienste möges gemessen, oder
und wie sie im ungemessen seyn, sind zwar ihre gesetzten Dienste zu leisten schuldig, über solche aber nicht
Allgemeinen zu
leisen sind. zu beschweren.
Es ist auch Landespolizeiwegen darauf zu sehen, daß Menschen und Vieh dabei niche
über ihre Kräfte angestrengt, auch die Fröhner, bei Anwendung möglichsten Fleißes, niche
außer Stand gesetzt werden, sich und die Ihrigen zu ernähren und ihre eigene Wirkhschaft
zu erhalten und fortzuführen. ·
DagegeuhataberauchjederFröhnersowohlselbst,alsinsbesonderederSpannfröhner
durch sein Gespann, den Frohndienst mit demselben Fleiße zu leisten, welchen er in seiner
eigenen Wirthschaft anwendet, und welcher, nach landwirthschaftlichem Ermessen, von ihm
verlangt und erwartet werden kann.
. 3.
Wohin die Die Dienste sind lediglich auf das dienstberecheigte Gut zu leisten und miehin auf
Dienste zu lei- . . .
riet-: sind? andre, von dem Gursherrn besessene Gürer und Grundstücke, oder auf die von dem-