Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Actieninhaber denjenigen Stückzinsenbetrag, welcher sich für jene Zwanzig Thaler Schuld- 
scheine vom 1sten Juli 1850 ab bis zum heutigen Tage, als dem Zeitpuncte des Ueberganges 
der Bahn auf den Staat, berechnet, sowie den Nominalbetrag der bei den Actien etwa nicht 
mehr befindlichen und durch andere von gleichem Betrage nicht ersetzte Dividendenscheine zu- 
rechnen zu lassen haben. 
11. Modalität. 
1) Der für die Bahn sammt Zubehör zu gewährende Kaufpreis hat in dem 2öfachen 
Betrage derjenigen Dividende, welche für das Actiencapital innerhalb der ersten zehn Betriebs- 
jahre nach Vollendung der Bahn durchschnittlich sich ergeben hat, zu bestehen, es sind jedoch, 
sofern dieser 25 fache Betrag noch nicht Fünf und Zwanzig Thaler per Actie ergeben sollte, 
jedenfalls Fünf und Zwanzig Thaler auf jede im Privatbesitze befindliche Actie unter den nach- 
folgenden nähern Bestimmungen zu gewähren. 
2) Auf jede, im Privatbesitze befindliche Actie und gegen Rückgabe derselben und der zu- 
gehörigen, auf die Termine Ende März 184 8 bis mit Ende März 1849 bereits ausgegeben 
gewesenen Dividendenscheine soll vier Wochen nach Abschluß des Vertrags im Voraus eine 
Abschlagszahlung von Zwanzig Thalern, und zwar mit Zehn Thalern in einem vier- 
procentigen Schuldscheine der im Jahre 1847 von der Gesellschaft eröffneten Prioritätsanleihe 
Serie I a, à 10 Thaler nebst den Coupons über die seit dem 1sten Juli 1850 erwachsenen 
Zinsen, und mit Zehn Thalern in baarem Gelde, worauf sich jevoch die Actienin= 
haber denjenigen Stückzinsenbetrag, welcher sich für jene Schuldscheine vom 1 sten Juli 1850 
ab bis zum heutigen Tage, als dem Zeitpuncte des Ueberganges der Bahn auf den Staat 
berechnet, sowie den Nominalbetrag der bei den Actien etwa nicht mehr befindlichen und 
vdurch andere von gleichem Betrage nicht ersetzten Dividendenscheine zurechnen zu lassen haben, 
geleistet und außerdem ein „Anwartschaftsschein“ auf Nachzahlung des diesen Abschlagsbetrag 
übersteigenden Werths vder Actie und jedenfalls auf Nachzahlung von Fünf Thalern aus- 
geantwortet werden. 
3) Bei Ermittelung der Sub 1 bemerkten Dividende ist auf folgende Weise zu verfahren: 
a) das hierbei in die Berechnung zu stellende Bruttoeinkommen besteht in derjenigen 
Einnahme, welche nach Ausweis der Rechnungsbücher und der darüber zu veröffent- 
lichenden Monatsabschlüsse durch die Personen= und Güterbeförderung, einschließlich 
der Salz= und Postfracht, ingleichen durch Pachtverträge und Miethzinsen bei der 
Bahn gewonnen werden; 
b) von diesem Bruttoeinkommen ist eine jährliche Summe von 276,600 Thlrn. mit 
141,600 Thlrn. als Betriebsaufwand nach 8,85 Meilen Bahnlänge à 16,000 
Thlrn. pr. Meile,
	        
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