Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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135,000 Thlrn. als Zinsen à 41 Procent wegen der zu Vollendung der Bahn 
außer dem ursprünglichen Actiencapital mehr erforderlichen 3 
Millionen Thaler, 
in Abzug zu bringen, indem sie als auf so hoch firirt angesehen werden soll; 
c) es wird das Gesammtbruttoeinkommen innerhalb jener zehn Betriebsjahre auf der 
einen, und der gesammte Betriebs= und Zinsenaufwand innerhalb des nämlichen 
Zeitraums auf der andern Seite einander gegenübergestellt. Was nach Abzug des 
letztern vom erstern noch übrig bleibt, ergiebt den Reinertrag, welcher durch Theil- 
ung mit der Zahl 10 zunächst das Gemeinjahr und durch weitere Theilung mit der 
Zahl der ursprünglichen 40,000 Stammactien die für jede Actie ausfallende 
Durchschnittsdividende darstellt. 
Der 25fache Betrag der letztern bildet den Werth der zu leistenden Capitalsentschädigung. 
4) Auf die nach Punct 3 festgestellte Capitalsentschädigung kommt zunächst die nach 
Punct 2 vorausempfangene Abschlagszahlung in Zurechnung. Der verbleibende Erfüllungs- 
betrag ist innerhalb der ersten sechs Monate des elften Betriebsjahres an die Inhaber der „An- 
wartschaftsscheine, gegen deren Zurückgabe baar zu verabreichen, auch sollen ihnen auf jenen 
Erfüllungsbetrag für jedes der vorausgegangenen zehn Jahre die einfachen Zinsen nach jährlich 
vier vom Hundert zugleich mit nachgezahlt werden. 
5) Würde aber jener Erfüllungsbetrag nebst Zinsen nicht bis zu Fünf Thalern ansteigen, 
so soll ihnen gleichwohl derselbe nach dieser Höhe, jedoch ohne weitere Zinsen bgar, inner- 
halb der ersten sechs Monate des elften Betriebsjahres verabfolgt werden. 
§6. Jedem Inhaber einer Chemnitz-Riesaer Eisenbahnactie wird freigestellt, innerhalb 
der dreimonatlichen Frist vom 1sten Februar bis mit 30sten April kommenden Jahres sich für 
die eine oder die andere Modalität zu erklären und gleichzeitig damit die betreffende Abfindungs- 
summe oder beziehendlich Abschlagszahlung nebst Anwartschaftsschein, gegen Rückgabe der Ac- 
tien und zugehörigen Dividendenscheine in Empfang zu nehmen. 
Diejenigen Actionäre jedoch, welche ihre Actien erst nach Ablauf vieser dreimonatlichen Frist 
zum Umtausch bringen, haben die darauf ihnen zu gewährende Befriedigung lediglich nach der 
I. Modalität zu beanspruchen. 
§ . Rücksichtlich der bis zum 30sten April 1851 nicht zur Einlösung gekommenen Pri- 
vatactien und Dividendenscheine werden nach Ablauf des zuletzt gedachten Zeitpuncts die ent- 
sprechenden Beträge, beziehendlich in Anleiheschuldscheinen und Baarschaft, auf Gefahr und 
Kosten der Inhaber zum Depositum der-Gerichtsbehörde in Chemnitz abgegeben. 
Eine gleiche Deposition hat künftig in Ansehung derjenigen nach Punct 4 und 5 der II. 
Entschädigungsmodalität in Aussicht stehenden Vergütungen Statt zu finden, welche am
	        
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