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Schlusse des elften Betriebsjahres Seiten der Inhaber der betreffenden Anwartschaftsscheine
unerhoben geblieben sind.
6B . Das wegen abhanden gekommener Actien, Talons und Dividendenscheine in § 34
der Statuten vorgeschriebene Mortificationsverfahren soll eintretenden Falles auch rücksichtlich
der § 5 obengedachten Anwartschaftsscheine zur Anwendung kommen.
6#9. Vorstehende Zusicherungen werden von der Gesellschaft unter der Erklärung bestens
angenommen, daß außer demjenigen, was darin den Actieninhabern zugesagt worden ist, Sei-
ten derselben irgend ein weiterer Anspruch an die Königlich Säch sische Staatsregierung oder
an die genannte Bahn selbst und an das zeitherige Eigenthum der Gesellschaft nicht gemacht
werden kann.
& 10. Von und mit dem heutigen Tage, als dem Tage der erfolgten Uebergabe der Bahn
sammt Zubehör an den Staat, erklärt die Chemnitz-Riesaer Eisenbahngesellschaft sich für auf-
gelöst und es erlöschen dadurch zugleich die derselben von der Staatsregierung zugestandenen
Rechte, sowie die dagegen übernommenen Verpflichtungen.
Die Bestimmungen des dießfälligen Concessionsdecrets und der Statuten bleiben nur noch
insoweit in Gültigkeit, als dieselben auf das Verhältniß der in die Rechte und Verbindlichkei-
ten der Gesellschaft eintretenden Staatsregierung überhaupt Anwendung finden können.
Die ausgegebenen Actien verlieren ihre bisherige Wirksamkeit und Geltung als Theil-
nahmescheine und gewähren dagegen ihren Inhabern lediglich einen Anspruch an den Staats-
fiscus auf Gewährung der oben § 5 bestimmten Abfindungsbeträge.
Urkundlich ist diese Uebereinkunft von dem dazu ernannten Commissar Namens der König-
lich Sächsischen Staatsregierung einerseits, von dem Directorium und Ausschusse der Chemnitz=
Riesaer Eisenbahngesellschaft andererseits vollzogen worden.
So geschehen Chemnitz, am ein und dreißigsten December 1850.
Carl Wolf von Ehrenstein.
Woldemar Freiherr von Biedermann.
Ado. Magnus Ottomar Koelz.
Eduard Brandt.
Carl Moritz Riedig.
A. Hecker.