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Z. Die bisher zur Erwerbung des für jene Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums in
Wirksamkeit gewesenen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen finden nunmehr auch dem
Staatsfiscus gegenüber allenthalben Anwendung.
4. Die für den Bau und Betrieb der Sächsisch-Schlesischen Eisenbahn durch das Direc-
torium der Sächsisch-Schlesischen Eisenbahngesellschaft oder unmittelbar durch Unsere Behör-
den getroffenen polizeilichen Anordnungen bleiben bis auf Weiteres in Kraft und sind, inso-
weit solche durch erstgenanntes Directorium erlassen worden, ebenso als wenn sie von den fer-
nerweit hierzu competenten Behörden ausgegangen wären, zu betrachten.
5. Ansprüche, welche aus dem Baue oder Betriebe der Sächsisch-Schlesischen Eisenbahn
abzuleiten sind, können gegen den Staasfiscus geltend gemacht werden.
6. Jede der in 40,000 Stück Seiten der Sächsisch-Schlesischen Eisenbahngesellschaft
ausgegebenen, auf den Nominalwerth von 100 Thlrn. lautenden Actien bleibt ferner als eine
von der Staatscasse zu vertretende, für jeden Inhaber gültige, unkündbare Schuldforderung
in Kraft und wird durch einen derselben aufzudrückenden Stempel als solche bezeichnet werden.
Für das Actiencapital der Sächsisch-Schlesischen Eisenbahngesellschaft und die nach 97
für solches zu gewährenden Zinsen soll sowohl das gesammte Staatsvermögen des Königreichs
überhaupt haften, als auch dafür noch das gesammte unbewegliche Gut der Sächsisch-Schlesi-
schen Eisenbahn unterpfändlich eingesetzt werden.
7. Die gedachten Actien werden, eine jede bis zu deren erfolgter Ausloosung (siehe nach-
stehend §& 8), mit Vier vom Hundert jährlich in zwei am Schlusse der Monate Juni und De-
cember jedes Jahres fälligen Raten aus der Staatscasse verzinst.
Die von der Sächsisch-Schlesischen Eisenbahngesellschaft ausgegebenen Talons und Divi-
dendenscheine werden gegen neue auf die Staatscasse lautende Talons und Coupons umgetauscht.
8. Das Actiencapital wird durch eine von und mit dem Jahre 1855 beginnende, all-
jährlich am isten April Statt findende Ausloosung mit Einem Procent und Zuschlag der in
Folge der Ausloosung erspart werdenden Zinsen getilgt.
Gegen Aushändigung der ausgeloosten Actien empfängt deren Inhaber in dem nächstfal-
lenden Zinsentermine (§ 7) nicht nur den Nominalwerth derselben in klingender Münze, son-
dern auch noch eine außerordentliche Prämie, welche im Jahre 1863 mit Einem Procent be-
ginnt und bis zu erfolgter Tilgung alljährlich um Ein Drittheil Procent steigt.
9. Die zur Verzinsung und Tilgung des Actiencapitals erforderlichen Geldmittel sollen
vor allem, soweit nöthig, aus den bereitesten Einnahmen des Eisenbahnbetriebs entnommen
werden. Einen weitern Anspruch irgend einer Art auf Betheiligung an den Erträgen der