Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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2. Die Bau= und Betriebsverwaltung der Chemnitz-Riesaer Staatsbahn steht der 
Königlichen Direction der Chemnitz-Riesaer Staatseisenbahn 
zu, welche während des Baus dieser Bahn in Döbeln ihren Sitz hat. 
Z. Den ernannten Directionen liegt die Erledigung sämmtlicher auf den Bau und Be- 
trieb, die Unterhaltung und Beaufsichtigung der ihrer Verwaltung anvertrauten Bahnen be- 
züglichen reinen Verwaltungssachen, sowie die Entscheidung der dahin gehörigen Verwaltungs- 
strafsachen in erster Instanz ob. 
4. Den Directionen ist das für die Hauptverwaltung erforderliche Büreau-, Cassen- 
und Rechnungspersonal beigegeben. 
5. Unter den Directionen stehen dem Bahnbetriebe im Allgemeinen die Betriebs- 
oberinspectoren, soweit deren für die verschiedenen Bahnlinien ernannt sind, vor. 
6. Für den Dienst der einzelnen Stationen bestehen je nach den drei durch deren Ge- 
schäftsumfang bedingten Classen: 
Eisenbahnämter, 
Eisenbahnverwaltungen und 
Eisenbahnerpeditionen. 
Jedem solchen Bahnamte und jeder Verwaltung ist ein Bahnhofsinspector, jeder 
Expedition ein Bahnhofsexpedient vorgesetzt und diesen Beamten das Dienstpersonal der 
Station untergeben. 
Welche derartige Amtsstellen bei der Betriebsverwaltung des Staats überhaupt zur Zeit 
bestehen und beziehendlich bei erweitertem Betriebe eintreten, ist aus der Beilage O ersichtlich. 
7. Der Bahnunterhaltungsdienst, die Maschinen= und Wagenverwaltung und der Fahr- 
dienst wird bei den neu hinzutretenden Staatsbahnen übereinstimmend mit der Organisation 
bei den älteren Staatsbahnen geordnet. 
Dresden, am 3 1 sten Januar 1851. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Pfitzmann.
	        
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