Volltext : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

VII.  Cirkular  u.  Instruktion  v.  20.  Sept.  1873.  389

ädten,  welche  schon  gegenwärtig  nach  der  Städte-Ordnung  vom
.  Mai  1853  verwaltet  werden,  auch  die  Bestimmungen  der
letzteren  in  Betreff  der  Handhabung  der  Ortspolizei  in  Kraft.

Zu  Artikel  4.

9.  Die  Uebertragung  der  zeitweiligen  Wahrnehmung  der  Verwaltung
eines  Amtsbezirks,  für  welchen  eine  zum  Amtsvorsteher  geeignete  Person
nicht  zu  ermitteln  ist,  durch  den  Vorsteher  eines  benachbarten  Amtsbezirks
oder  durch  den  Bürgermeister  einer  benachbarten  Stadt  (Nr.  3  Abs.  2)
ersolgt  durch  eine  Verfügung  des  Ober-Präsidenten;  der  Ausfertigung
einer  besonderen  Bestallungs-Urkunde  bedarf  es  nicht.

10.  Wie  in  der  zur  Ausführung  der  Vorschriften  des  zweiten  Abschnitts
  des  zweiten  Titels  der  Kreisordnung  zu  erlassenden  Instruktion
noch  näher  bestimmt  werden  wird,  kann  nach  8.  31.  des  Gesetzes  die
Bestellung  eines  Stellvertreters  für  den  Inhaber  eines  selbstständigen
Gutsbezirks  sowohl  in  der  Art  erfolgen,  daß  demselben  die  Wahrnehmung
sämmtlicher  Gutsvorstehergeschäfte  dauernd  und  ausschließlich  übertragen
wird,  als  auch  in  der  Art,  daß  er  für  den  Gutsbesitzer  nur  im  Falle
der  Behinderung  desselben  so  weit  und  so  lange  eintritt,  als  ihm  dies
aufgetragen  wird.  Selbstverständlich  ist  alsdann  sowohl  der  Gutsbesitzer,
wie  der  Stellvertreter  als  Gutsvorsteher  in  Gemäßheit  des  §.  33.  zu
bestätigen  und  zu  vereidigen.

In  dem  letzteren  Falle  wird,  sofern  der  Gutsbezirk  einen  besonderen
Amtsbezirk  bildet  (Nr.  6  Abs.  4  des  Artikels  4),  der  Gutsbesitzer  selbst
als  Amtsvorsteher  und  der  Stellvertreter  desselben  als  stellvertretender
Amtsvorsteher,  in  dem  ersteren  Falle  dagegen  der  Stellvertreter  des  Gutsbesitzers
  des  Amtsvorstehers  zu  fungiren  haben,  während  für  die  Bestellung
eines  Stellvertreters  des  Amtsvorstehers,  soweit  sich  ein  Bedürfniß  hierzu
ergiebt,  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  8.  57.  Abs.  1  und  4  des
Gesetzes  von  Seiten  des  Ober-Präsidenten  auf  Vorschlag  des  Kreistages,
bezw.  von  Seiten  des  Kreisausschusses  Sorge  zu  tragen  sein  wird.

—  Cirk.  vom  18.  Juni  1873  (Min.  Bl.  S.  150).  —

VII.  Cirkular  und  Instruktion

vom  20.  Deptember  1873,  zur  Ausführung  der  drei  ersten
Abschnitte  des  2.  Titels  der  Kreisordnung.

(Min.  Bl.  S.  258).

Ew.  2c.  übersende  ich  anliegend  in  —  Exemplaren  die  von
mir  unter  dem  heutigen  Tage  erlassene  Instruktion  zur  Aus-