VII. Cirkular u. Instruktion v. 20. Sept. 1873. 389
ädten, welche schon gegenwärtig nach der Städte-Ordnung vom
. Mai 1853 verwaltet werden, auch die Bestimmungen der
letzteren in Betreff der Handhabung der Ortspolizei in Kraft.
Zu Artikel 4.
9. Die Uebertragung der zeitweiligen Wahrnehmung der Verwaltung
eines Amtsbezirks, für welchen eine zum Amtsvorsteher geeignete Person
nicht zu ermitteln ist, durch den Vorsteher eines benachbarten Amtsbezirks
oder durch den Bürgermeister einer benachbarten Stadt (Nr. 3 Abs. 2)
ersolgt durch eine Verfügung des Ober-Präsidenten; der Ausfertigung
einer besonderen Bestallungs-Urkunde bedarf es nicht.
10. Wie in der zur Ausführung der Vorschriften des zweiten Abschnitts
des zweiten Titels der Kreisordnung zu erlassenden Instruktion
noch näher bestimmt werden wird, kann nach 8. 31. des Gesetzes die
Bestellung eines Stellvertreters für den Inhaber eines selbstständigen
Gutsbezirks sowohl in der Art erfolgen, daß demselben die Wahrnehmung
sämmtlicher Gutsvorstehergeschäfte dauernd und ausschließlich übertragen
wird, als auch in der Art, daß er für den Gutsbesitzer nur im Falle
der Behinderung desselben so weit und so lange eintritt, als ihm dies
aufgetragen wird. Selbstverständlich ist alsdann sowohl der Gutsbesitzer,
wie der Stellvertreter als Gutsvorsteher in Gemäßheit des §. 33. zu
bestätigen und zu vereidigen.
In dem letzteren Falle wird, sofern der Gutsbezirk einen besonderen
Amtsbezirk bildet (Nr. 6 Abs. 4 des Artikels 4), der Gutsbesitzer selbst
als Amtsvorsteher und der Stellvertreter desselben als stellvertretender
Amtsvorsteher, in dem ersteren Falle dagegen der Stellvertreter des Gutsbesitzers
des Amtsvorstehers zu fungiren haben, während für die Bestellung
eines Stellvertreters des Amtsvorstehers, soweit sich ein Bedürfniß hierzu
ergiebt, nach Maßgabe der Vorschriften des 8. 57. Abs. 1 und 4 des
Gesetzes von Seiten des Ober-Präsidenten auf Vorschlag des Kreistages,
bezw. von Seiten des Kreisausschusses Sorge zu tragen sein wird.
— Cirk. vom 18. Juni 1873 (Min. Bl. S. 150). —
VII. Cirkular und Instruktion
vom 20. Deptember 1873, zur Ausführung der drei ersten
Abschnitte des 2. Titels der Kreisordnung.
(Min. Bl. S. 258).
Ew. 2c. übersende ich anliegend in — Exemplaren die von
mir unter dem heutigen Tage erlassene Instruktion zur Aus-