Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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□ 
Statuten 
des Königlich Sächsischen Albrechtordens:; 
vom 31sten December 1850. 
SI. 
Das Recht der Verleihung dieses, zum Andenken an den Stammoater der 
Albertinischen Linie des Hauses Sachsen, Herzog Albrecht den Beherz- 
ten, gestifteten Ordens und der Beförderung in demselben zu einem höheren Grade, 
steht ausschließend dem Könige zu. 
8 2. 
Jeder, welcher dem Staate nützliche Dienste geleistet, sich durch bürgerliche Tugend, 
Wissenschaft, Kunst und sonst ausgezeichnet, oder Anspruch auf Unsere Erkenntlichkeit er- 
worben hat, kann in den Orden ausgenommen werden. « 
83. 
Der Orden besteht aus fünf Classen, nämlich aus Großkreuzen, Comthuren 1ster und 
2ter Classe, Rittern und Kleinkreuzen. 
84. 
Das Ehrenzeichen des Ordens für die vier ersten Classen desselben besteht aus einem 
goldenen länglichen, nach Außen breiter ausladenden weiß emaillirten Kreuze mit schmaler 
goldener Einfassung, einem weiß emaillirten Mittelschilde, auf dessen Vorderseite das Bildniß 
des Herzogs Albrecht von Gold in erhabener Arbeit, in einem dasselbe umgebenden blau email— 
lirten Rande sich befindet, in welchem die Worte: „Albertus animosus“ angebracht sind; 
auf der Kehrseite ist das Sächsische Wappen und im blauen Rande das Stiftungsjahr „1850“ 
befindlich. Ein freistehender, dicht gewundener, in erhabener Arbeit grün emaillirter Eichen— 
kranz ist dem Kreuze beigefügt. 
Die für die Großkreuze und Comthure bestimmten Ehrenzeichen sind von gleicher Größe 
und mit einer goldenen Krone versehen, welche über dem etwas kleineren Ritterkreuze fehlt. 
Das Kleinkreuz ist von Silber, auf der Vorderseite ebenfalls mit dem Bildniß des Herzogs 
Albrecht und den eingravirten Worten: „Albertus animosus“, auf der Kehrseite mit dem 
Saͤchsischen Wappen und dem Stiftungsjahre versehen.
	        
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